Vorsorgevollmacht: Sollte der Bevollmächtigte eine Vergütung erhalten?

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2022-10-31

letzte Änderung:

2023-01-09

Die Betreuung per Vorsorgevollmacht wird normalerweise unentgeltlich geführt. Trotzdem kann es sinnvoll sein, eine Vergütung mit dem Betreuer zu vereinbaren…

Vorsorgevollmacht: Vergütung für Bevollmächtigte

Warum eine Vergütung sinnvoll sein kann

In der Vergangenheit wurden vor allem Familienangehörige als Betreuer in einer Vorsorgevollmacht eingesetzt. In den letzten Jahren lässt sich allerdings ein Trend erkennen: Immer mehr Menschen haben keine nahestehenden Angehörigen, die die Betreuungsaufgabe übernehmen können. Immer häufiger werden Vorsorgevollmachten deshalb von Freunden, Bekannten oder professionellen Betreuern ausgeübt – und genau dann kann eine Vergütung besonders sinnvoll sein.

Denken Sie außerdem daran, dass die Ausübung einer Vorsorgevollmacht eine anspruchsvolle und zeitaufwendige Tätigkeit ist. Außerdem haften Betreuer mit ihrem gesamten Vermögen und müssen auch über den Tod des Vollmachtgebers Rechenschaft ablegen. Deshalb kann eine angemessene Vergütung grundsätzlich auch eine gute Wahl sein, wenn Familienangehörige die Betreuung übernehmen.

Wie lege ich eine Vergütung fest?

Wenn Sie Ihre Betreuung vergüten möchten, sollten Sie das schriftlich festlegen. Das gelingt in der Vollmacht über die sogenannte Innenverhältnisregelung – hier können Sie genau definieren, in welchen Bereichen der Vollmachtnehmer sie vertreten soll und ob er eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen kann. Die Bezahlung der Vergütung können Sie dabei nach Belieben festlegen – zum Beispiel pauschal je nach geleisteten Betreuungsstunden. Diesen Lohn darf sich der Bevollmächtigte dann gegen Nachweis aus Ihrem Vermögen entnehmen.

Wichtig: Wenn es um die Vergütung geht, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Ob und in welcher Höhe die Vergütung bezahlt wird, ist ausschließlich von der Vereinbarung (und dem Rechtsverhältnis) zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer abhängig. Sie können im Innenverhältnis auch festlegen, dass es keine Vergütung gibt.

Was, wenn nichts über die Vergütung entschieden wird?

Wenn eine Vergütung weder ausgeschlossen noch vereinbart wurde, ist eine Entschädigung über den ehrenamtlichen Betreuer möglich (§ 1836 BGB). Einzige Voraussetzung? Sie als Vollmachtgeber müssen gemäß dem Betreuungsrecht als „vermögend“ eingestuft werden. Die Vergütung kann dann je nach Schwierigkeit und Aufwand für den Bevollmächtigten festgelegt werden. Wichtig dabei: Die Vergütung muss immer angemessen sein!

Was sollte ich außerdem beachten?

  • Die Vergütungsvereinbarung kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich erfolgen. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt sich aber immer eine schriftliche Vereinbarung.

  • Beachten Sie außerdem, dass eine Vergütung eventuell versteuert werden muss. Außerdem ist eine Vergütung eventuell nicht möglich, wenn in naher Zukunft ein Sozialleistungsbezug notwendig wird.

  • Sie können einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen, der die Entnahme der vereinbarten Vergütung zusätzlich überwacht.

Schlusswort

Per Gesetz müssen Sie Ihrem Bevollmächtigten keine Vergütung zahlen. Trotzdem kann eine Vergütung für den Bevollmächtigten grundsätzlich sinnvoll sein – schließlich handelt es sich bei der Ausübung einer Vollmacht um eine zeit- und arbeitsintensive Tätigkeit. Um Streit und Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie vereinbarte Vergütungen immer schriftlich dokumentieren.