Vergütung bei Ausübung einer Vorsorge­vollmacht: Was Sie wissen sollten

Zusammenfassung

Bevollmächtigte können für ihre Tätigkeit im Rahmen einer Vorsorge­vollmacht vergütet werden, sofern dies im Innen­verhältnis vereinbart wurde. Die Vergütung kann als Pauschale, nach Stunden­sätzen oder als Aufwands­entschädigung erfolgen und sollte schriftlich festgehalten werden, um Klarheit zu schaffen. Neben der Vergütung haben Bevollmächtigte Anspruch auf Ersatz entstandener Kosten wie Fahrt- oder Kommunikations­ausgaben.

Eine Vorsorge­vollmacht schützt Ihre Selbst­bestimmung, wenn Sie einmal Ihre Angelegen­heiten nicht mehr selbst regeln können. Doch dürfen Bevollmächtigte für diese Aufgabe eine Vergütung erhalten? Diese Frage beschäftigt viele Menschen bei der Vorsorge­planung. Der folgende Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen, Ansprüche und praktischen Regelungs­möglichkeiten für die Vergütung von Bevollmächtigten.

Zwei Geschäftspersonen im Anzug geben sich in einem Büro die Hand, symbolisch für eine Vereinbarung.

Grundsätzliches zur Vergütung bei Vorsorge­vollmachten

Historisch betrachtet werden Vorsorge­vollmachten meist unentgeltlich ausgeübt, da häufig Familien­angehörige als Bevollmächtigte eingesetzt werden[6]. Mit der steigenden Bedeutung dieses Vorsorge­instruments übernehmen aber zunehmend auch Freund:innen, Bekannte oder professionelle Dienst­leister:innen diese Aufgabe, wodurch die Frage der Vergütung an Bedeutung gewinnt[2].

Die rechtliche Basis für eine Vergütung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer in den §§ 677, 683 und 670 BGB. Diese Regelungen legen fest, dass Bevollmächtigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz entstandener Aufwendungen haben und unter bestimmten Umständen auch eine Vergütung verlangen können[2].

Entscheidend ist: Ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird, hängt maßgeblich davon ab, was Sie als vollmacht­gebende Person mit Ihrer bevollmächtigten Person vereinbart haben[6].

Das Innenverhältnis als Grundlage für Vergütungs­ansprüche

Die Vorsorge­vollmacht hat zwei Rechts­verhältnisse: Das Außen­verhältnis regelt die Vertretungs­macht gegenüber Dritten, während das Innen­verhältnis die Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und Ihrer bevollmächtigten Person festlegt[6].

Der Vergütungs­anspruch ist Teil des Innen­verhältnisses. Das bedeutet: Die Vereinbarung zur Vergütung muss nicht in der Vollmachts­urkunde selbst enthalten sein, sondern kann separat getroffen werden[6].

Wenn keine ausdrückliche Vergütungs­vereinbarung existiert, gilt grundsätzlich:

  1. Die Tätigkeit wird unentgeltlich ausgeübt.
  2. Unter bestimmten Umständen kann dennoch eine Entschädigung entsprechend den Vorschriften für ehrenamtliche Betreuer:innen in Frage kommen[6].

Mögliche Vergütungs­modelle für Bevollmächtigte

Bei der Gestaltung einer Vergütungs­vereinbarung haben Sie große Freiheit, da keine gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt existieren[6]. Gängige Modelle sind:

Pauschale Vergütung: Eine feste Summe wird für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, beispielsweise monatlich oder jährlich. Diese Form bietet Planungs­sicherheit für beide Seiten.

Stundensätze: Die Vergütung erfolgt auf Basis eines vereinbarten Stunden­satzes für die tatsächlich geleistete Arbeit. Dies erfordert eine genaue Dokumentation der aufgewendeten Zeit.

Aufwands­entschädigung: Statt einer echten Vergütung wird lediglich eine Aufwands­entschädigung gezahlt, die den konkreten Aufwand der bevollmächtigten Person ausgleicht.

Ausschluss der Vergütung: Sie können auch ausdrücklich vereinbaren, dass keine Vergütung erfolgt[6].

Die Höhe einer angemessenen Vergütung richtet sich nach verschiedenen Faktoren:

  • Umfang und Komplexität der übertragenen Aufgaben
  • Qualifikation der bevollmächtigten Person
  • Ihre finanziellen Möglichkeiten als vollmacht­gebende Person

Sonder­regelungen für bestimmte Berufs­gruppen

Für Rechts­anwält:innen, Steuer­berater:innen, Notar:innen und andere Berufs­gruppen mit eigenen Gebühren­ordnungen können besondere Regelungen gelten. Hier kann die Vergütung nach den entsprechenden berufs­spezifischen Vorgaben erfolgen oder individuell vereinbart werden[2].

Wenn Sie eine:n Angehörige:n eines solchen Berufs als Bevollmächtigte:n einsetzen möchten, empfiehlt sich eine klare schriftliche Vereinbarung darüber, ob die Tätigkeit nach berufs­rechtlichen Grundsätzen oder auf anderer Basis vergütet werden soll.

Praktische Empfehlungen zur Vergütungs­vereinbarung

Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Sie Vereinbarungen zur Vergütung stets schriftlich festhalten[6]. Dies schafft Klarheit für alle Beteiligten und dient als Nachweis bei Fragen oder Konflikten.

Für vollmacht­gebende Personen:

  • Sprechen Sie das Thema Vergütung offen an
  • Legen Sie fest, welche Tätigkeiten vergütet werden sollen
  • Treffen Sie klare Regelungen zur Höhe und Zahlungsweise
  • Regeln Sie, aus welchem Vermögen die Vergütung gezahlt werden soll

Für bevollmächtigte Personen:

  • Klären Sie die Frage der Vergütung bereits im Vorfeld
  • Wenn Sie eine Vergütung erwarten, kommunizieren Sie dies deutlich
  • Dokumentieren Sie Ihren Zeitaufwand sorgfältig
  • Legen Sie regelmäßig Rechenschaft über Ihre Tätigkeit ab

Unterschied zwischen Vorsorge­vollmacht und Patienten­verfügung

Für ein vollständiges Verständnis ist es wichtig, den Unterschied zwischen zwei zentralen Vorsorge­instrumenten zu kennen:

Eine Patienten­verfügung enthält Ihre Wünsche zu medizinischen, pflegerischen und anderen Behandlungen für den Fall, dass Sie sich nicht mehr selbst äußern können[11]. Sie legt fest, WELCHE Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen.

Eine Vorsorge­vollmacht hingegen bestimmt, WER in Ihrem Namen handeln und entscheiden darf, wenn Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind[11]. Die bevollmächtigte Person wird zu Ihrem “Sprachrohr” und hat die Aufgabe, Ihrem Willen Ausdruck zu verleihen.

Beide Dokumente ergänzen sich: Die Patienten­verfügung definiert Ihre Wünsche, die Vorsorge­vollmacht bestimmt die Person, die diese Wünsche durchsetzen soll[7].

Gut zu wissen: Beide Instrumente sind in § 1827 BGB gesetzlich verankert[11].

Häufige Fragen zur Vergütung bei Vorsorge­vollmachten

Kann ich als Bevollmächtigte:r auch nachträglich eine Vergütung verlangen?

Wenn keine Vergütung vereinbart wurde, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf nachträgliche Vergütung. In bestimmten Fällen können Sie jedoch eine Entschädigung entsprechend den Regelungen für ehrenamtliche Betreuer:innen in Betracht ziehen[6].

Muss die Vergütungs­vereinbarung notariell beurkundet werden?

Nein, eine notarielle Beurkundung der Vergütungs­vereinbarung ist nicht zwingend erforderlich. Aus Beweis­gründen empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Fixierung[3].

Welche Kosten kann ich als Bevollmächtigte:r zusätzlich geltend machen?

Neben einer möglichen Vergütung haben Sie als Bevollmächtigte:r Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Aufwendungen, wie Fahrtkosten, Porto oder Telefon­gebühren[2].

Fazit: Faire Vergütung für eine verantwortungs­volle Aufgabe

Die Ausübung einer Vorsorge­vollmacht ist eine verantwortungs­volle Aufgabe, die mit erheblichem zeitlichen und emotionalen Aufwand verbunden sein kann. Eine angemessene Vergütung kann dazu beitragen, dass diese Aufgabe mit der nötigen Sorgfalt wahrgenommen wird.

Die Frage der Vergütung sollte frühzeitig und offen geklärt werden. Eine schriftliche Vereinbarung schafft Rechts­sicherheit für alle Beteiligten und vermeidet spätere Konflikte.

Bedenken Sie: Eine faire Vergütung ist auch ein Zeichen der Wertschätzung für die Person, die für Sie im Ernstfall wichtige Entscheidungen trifft und Ihre Interessen vertritt.