Erbe und Pflichtteil einfach erklärt

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2021-06-21

letzte Änderung:

2023-01-09

Einen gesetzlichen Erbfolgen einfach so enterben? Das ist in den wenigsten Fällen möglich – der Pflichtteil verhindert’s. Was es mit dem Pflichtteil auf sich hat und unter welchen Umständen Sie jemanden tatsächlich enterben können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Pflichtteil

Was ist ein Pflichtteil?

Vermutlich wissen Sie bereits: Wenn ein Erblasser ohne letztwillige Verfügung stirbt, greift die gesetzliche Erbfolge. Was Sie eventuell nicht wissen: Obwohl Sie mit einem Testament oder einem Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge umgehen können, ist die Testierfreiheit begrenzt. Gemäß § 2303 BGB steht jedem gesetzlichen Erben nämlich eine Mindestbeteiligung am Erbnachlass zu. Diese Mindestbeteiligung wird als Pflichtteil bezeichnet. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

Nur gesetzliche Erben können einen Pflichtteil einfordern. Gesetzliche Erben sind nahe Angehörige des Erblassers:

  • Kinder und Ehe- oder Lebenspartner haben einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil.
  • Wenn der Erblassers keine Kinder hat, stehen den Eltern des Erblassers Pflichtteile des Erbes zu.
  • Wenn die Kinder des Erblassers verstorben sind, sind Pflichtteile für Enkel oder Urenkel möglich.

Das bedeutet: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto eher besteht der Anspruch auf einen Pflichtteil. Entferne Verwandte des Erblassers haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Dazu gehören Geschwister, unverheiratete Lebensgefährten, Neffen und Nichten oder Großeltern. Onkel, Tanten, Cousinen oder Cousins sind ebenfalls nicht pflichtteilsberechtigt.

Wann kann man einen Pflichtteil einfordern?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Das Einfordern des Pflichtteils ist dann vor allem in folgenden drei Szenarien möglich:

  1. Enterbung: Wer als gesetzlicher Erbe per Testament enterbt ist, kann seinen Pflichtteil einfordern.
  2. Erbausschlagung: Wer als gesetzlicher Erbe nur als Vorerbe oder Nacherbe bedacht ist, kann das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil einfordern. Das kann auch sinnvoll sein, wenn das Erbe überschuldet oder mit einem Vermächtnis belastet ist.
  3. Aufstockung: Wer als gesetzlicher Erbe einen Erbteil unterhalb seiner Pflichtteilsquote erhält, kann seinen Pflichtteil mit dem sogenannten „Zusatzpflichtteil“ aufstocken. Das ist möglich, wenn das Erbe 50% niedriger ist als der gesetzliche Erbteil vorsieht.

Kann man einen Pflichtteil umgehen?

Eine komplette Enterbung – also ohne Pflichtteil – ist nur unter besonderen Umständen möglich:

  • Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser oder einer nahestehenden Person des Erblassers nach dem Leben. Wer seine Eltern getötet hat, bekommt ebenfalls keinen Pflichtteil.

  • Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegen den Erblassers oder einer dem Erblasser nahestehenden Person begangen (zum Beispiel Diebstahl oder Körperverletzung).

  • Der Pflichtteilsberechtigte ist wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden. Oder er musste aufgrund einer Straftat in eine psychiatrische Klinik oder in eine Entziehungsanstalt.

Übrigens: Erbe und Erblasser können gemeinsam einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Dann erhält der Erbe zu Lebzeiten eine einmalige Geldzahlung oder  andere Wertgegenstände aus dem Nachlass und verzichtet dafür auf seinen Pflichtteil beim Erbfall.

Bekommt man einen Pflichtteil automatisch?

Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Der Berechtigte muss seinen Pflichtteil immer aktiv einfordern. Das bedeutet: Wer enterbt ist, sollte zunächst um Auskunft bitten und den Wert des Pflichtteils ermitteln. Sobald der Pflichtteil berechnet ist, kann der Enterbte seinen Pflichtteil vom Erben oder der Erbengemeinschaft verlangen. Wenn sich die Erben weigern, muss der Enterbte klagen.

Wichtig: Der Pflichtteil hat eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn sich gesetzliche Erben ihren Pflichtteil in dieser Zeit nicht auszahlen lassen, verfällt der Anspruch gemäß §§ 195, 199 BGB.

Was hat es mit der Strafklausel auf sich?

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner setzen sich in einem Berliner Testament häufig als Alleinerben ein. Das Problem? Kinder können ihren Pflichtteil trotzdem geltend machen. Mit einer Strafklausel im Testament kann man das verhindern. Dann erhält ein Kind nur ein anteiliges Erbe und nicht den vollen gesetzlichen Erbteil, falls es seinen Pflichtteil beim Ableben des ersten Elternteils einfordern sollte. In einem solchen Fall verliert das Kind seine Erbenstellung nach dem Tod des längerlebenden Elternteils.

Zusammenfassung

  • Jeder gesetzliche Erbe hat Anspruch auf einen Pflichtteil. Dazu gehören Kinder und Ehe- oder Lebenspartner.
  • Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Erben müssen den Pflichtteil aktiv einfordern. Er wird nicht automatisch ausgezahlt.
  • Eine Umgehung des Pflichtteils ist nur unter besonderen Umständen möglich. Zum Beispiel, wenn der Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtet.
  • Mit einer Strafklausel im Berliner Testament kann man verhindern, dass Kinder den Pflichtteil verlangen, so lange ein Partner noch lebt.

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