Sorge­rechts­ver­fügung: Die wich­tigsten Fragen und Antworten

Zusammenfassung

Eine Sorge­rechts­ver­fügung ermöglicht Eltern, fest­zulegen, wer im Todes­fall die Vor­mund­schaft für ihre minder­jährigen Kinder über­nimmt. Sie hilft, das Kindes­wohl zu sichern und dem Familien­gericht klare Vorgaben zu geben. Eine solche Ver­fügung sollte gut begründet, regel­mäßig aktua­lisiert und sicher auf­bewahrt werden.

Eine Sorge­rechts­ver­fügung bietet Eltern die Mög­lich­keit, den Verbleib ihrer minder­jährigen Kinder im Fall ihres Todes selbst zu bestimmen. Jähr­lich werden in Deutschland etwa 1.000 Kinder zu Voll­waisen. Mit dieser Vor­sorge können Sie als Eltern aktiv mit­gestalten, wer sich um Ihre Kinder kümmern soll, wenn Sie nicht mehr da sind. Dieser Artikel beant­wortet alle wich­tigen Fragen rund um die Sorge­rechts­ver­fügung.

Mutter liest ihrem Kind ein Buch vor, während bunte Holzklötze auf einem Tisch in einem sonnigen Wohnzimmer liegen.

Was ist eine Sorge­rechts­ver­fügung?

Eine Sorge­rechts­ver­fügung ist ein Doku­ment, mit dem Sie als Eltern fest­legen können, wer im Fall Ihres Todes die Vor­mund­schaft für Ihre minder­jährigen Kinder über­nehmen soll[3][5]. Sie dient dazu, Ihren Willen bezüg­lich der Sorge um Ihre Kinder über den Tod hinaus zu äußern und zu doku­men­tieren[19]. Anders als oft ange­nommen, erhalten Groß­eltern, Tauf­pat:innen oder andere Ver­wandte nicht auto­matisch das Sorge­recht, wenn beide Eltern­teile ver­sterben[8][10].

Das Familien­gericht muss bei seiner Ent­scheidung über die Vor­mund­schaft Ihre in der Sorge­rechts­ver­fügung fest­gehaltenen Wünsche berück­sichtigen[7][8]. So können Sie mit­bestimmen, wer für Ihre Kinder sorgt und verhindern, dass diese in fremde oder aus Ihrer Sicht un­geeignete Hände kommen[3].

Wann greift eine Sorge­rechts­ver­fügung?

Die Sorge­rechts­ver­fügung kommt in folgenden Situa­tionen zum Tragen:

  1. Bei Tod beider Eltern­teile: Wenn beide Eltern ver­sterben, werden die Kinder zu Voll­waisen. In diesem Fall ent­scheidet ein Familien­gericht, wer als Vor­mund ein­gesetzt wird und berück­sichtigt dabei die Sorge­rechts­ver­fügung[5][10].

  2. Bei Tod des allein sorge­berech­tigten Eltern­teils: Wenn ein allein­erziehender Eltern­teil mit allei­nigem Sorge­recht ver­stirbt, geht das Sorge­recht nicht auto­matisch auf den anderen Eltern­teil über. Das Familien­gericht prüft, ob die Über­tragung dem Wohl des Kindes ent­spricht[19][20].

Hat ein Paar mit gemein­samem Sorge­recht ein Kind und ein Eltern­teil ver­stirbt, erhält der über­lebende Eltern­teil auto­matisch das allei­nige Sorge­recht gemäß § 1680 Abs. 1 BGB. Eine Sorge­rechts­ver­fügung ist in diesem Fall nicht not­wendig[2][5][10].

Welche recht­lichen Grund­lagen gibt es?

Die gesetz­liche Grund­lage für die Sorge­rechts­ver­fügung finden Sie in den §§ 1776 bis 1782 BGB[19][20]. Beson­ders rele­vant sind:

  • § 1776 BGB: Regelt das Benen­nungs­recht der Eltern für einen Vor­mund
  • § 1780 BGB: Legt die Vor­aus­setzungen für die Eignung als Vor­mund fest
  • § 1782 BGB: Ermög­licht den Aus­schluss bestimmter Personen von der Vor­mund­schaft[20]

Sollte der allein sorge­berechtigte Eltern­teil ver­sterben, regelt § 1680 Abs. 2 BGB die Über­tragung des Sorge­rechts. Das Familien­gericht über­trägt dem anderen Eltern­teil das Sorge­recht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht wider­spricht[19][20].

Was gehört in eine Sorge­rechts­ver­fügung?

Eine sorg­fältig aus­gearbeitete Sorge­rechts­ver­fügung sollte folgende Angaben ent­halten:

  • Ihre persön­lichen Daten: Namen, Geburts­daten und Anschrift der Eltern oder des Eltern­teils mit Sorge­recht[3]
  • Angaben zu den Kindern: Namen, Geburts­daten und Anschrift Ihrer Kinder[3]
  • Angaben zum ge­wünschten Vor­mund: Per­sönliche Daten der Person oder Personen, die Sie als Vor­mund vor­sehen[3][5]
  • Ersatz­vor­mund: Benennung einer Ersatz­person für den Fall, dass der erst­genannte Vor­mund die Auf­gabe nicht über­nehmen kann[7]
  • Aus­schluss bestimmter Personen: Sie können fest­legen, welche Personen explizit nicht als Vor­mund in Frage kommen sollen[3][20]
  • Begründung: Eine aus­führliche Begründung Ihrer Ent­scheidung, besonders wenn Sie den anderen Eltern­teil aus­schließen möchten[3][20]

Es ist rat­sam, in der Sorge­rechts­ver­fügung auch Wünsche zur Erziehung, Aus­bildung und zum Wohn­ort des Kindes fest­zuhalten.

Welche formalen Anfor­derungen muss die Sorge­rechts­ver­fügung erfüllen?

Damit Ihre Sorge­rechts­ver­fügung rechts­wirksam ist, müssen Sie folgende formale Anfor­derungen beachten:

  • Die Ver­fügung muss hand­schrift­lich erstellt werden[2][8][18][19]
  • Sie muss ein­deutig als “Sorge­rechts­ver­fügung” gekenn­zeichnet sein[18]
  • Ort und Datum müssen ange­geben werden[8][18]
  • Sie muss mit Vor- und Nach­namen unter­schrieben werden[8][16][18]

Diese Anfor­derungen ähneln denen eines privaten Testa­ments. Eine nota­rielle Beur­kundung ist nicht zwin­gend not­wendig, kann aber für zusätz­liche Rechts­sicher­heit sorgen[8].

Wo bewahre ich die Sorge­rechts­ver­fügung auf?

Für die Auf­bewahrung der Sorge­rechts­ver­fügung haben Sie mehrere Mög­lich­keiten:

  • Bei der benannten Vor­munds­person hinter­legen
  • Bei einem Notar oder einer Notarin hinter­legen
  • Beim Nach­lass­gericht hinter­legen[2]

Informieren Sie ver­traute Personen darüber, wo sich die Sorge­rechts­ver­fügung befindet, damit sie im Ernst­fall schnell auf­gefunden werden kann.

Wer kommt als Vor­mund in Frage?

Bei der Aus­wahl einer geeig­neten Person als Vor­mund sollten Sie folgende Kriterien beachten:

  • Die Person muss voll­jährig sein[16]
  • Sie sollte jung genug sein, um die Vor­mund­schaft bis zur Voll­jährig­keit Ihres Kindes aus­üben zu können[16]
  • Sie sollte bereit und in der Lage sein, diese Verant­wortung zu über­nehmen[7]
  • Wert­vor­stellungen und Erzie­hungs­methoden sollten mit Ihren eigenen über­ein­stimmen

Sprechen Sie mit der Person, die Sie als Vor­mund vor­sehen, und stellen Sie sicher, dass sie bereit ist, diese Auf­gabe zu über­nehmen. Prüfen Sie diese Bereit­schaft regel­mäßig, da sich Lebens­umstände ändern können[7].

Was kostet eine Sorge­rechts­ver­fügung?

Die Erstellung einer Sorge­rechts­ver­fügung ist grund­sätzlich kosten­los, wenn Sie sie selbst verfassen[2]. Kosten können ent­stehen bei:

  • Nota­rieller Beur­kundung: Die Kosten richten sich nach dem Ver­mögen der Kinder
  • Hinter­legung beim Nach­lass­gericht: Hier fallen geringe Gebühren an
  • Recht­liche Beratung: Eine anwalt­liche Beratung zur Er­stellung kann sinn­voll sein

Was ist der Unter­schied zwischen Sorge­rechts­ver­fügung und Sorge­rechts­voll­macht?

Sorge­rechts­ver­fügung und Sorge­rechts­voll­macht unter­scheiden sich in einem wesent­lichen Punkt:

  • Die Sorge­rechts­ver­fügung greift im Todes­fall der Eltern und regelt, wer danach das Sorge­recht erhält[5].
  • Die Sorge­rechts­voll­macht kommt zum Tragen, wenn Eltern zu Leb­zeiten vorüber­gehend nicht in der Lage sind, das Sorge­recht aus­zuüben, beispiels­weise durch Krank­heit[5][16].

Praktische Tipps für die Er­stellung einer Sorge­rechts­ver­fügung

  1. Führen Sie aus­führliche Gespräche mit mög­lichen Vor­mündern, bevor Sie sie in Ihrer Sorge­rechts­ver­fügung benennen.

  2. Aktua­lisieren Sie die Ver­fügung regel­mäßig, beson­ders wenn sich Lebens­umstände (Ihre eigenen oder die des vor­ge­sehenen Vor­munds) ändern.

  3. Begrün­den Sie Ihre Ent­scheidung gut, beson­ders wenn Sie den anderen Eltern­teil vom Sorge­recht aus­schlie­ßen möchten. Das Familien­gericht muss über­zeugt sein, dass dies dem Kindes­wohl ent­spricht.

  4. Benennen Sie einen Ersatz­vor­mund, falls die erst­genannte Person nicht zur Ver­fügung steht.

  5. Berück­sichtigen Sie das Alter und die Gesund­heit der poten­ziellen Vor­munds­person. Groß­eltern könnten zum Bei­spiel in fort­ge­schrittenem Alter selbst Unter­stützung benötigen.

  6. Erwägen Sie die Trennung von Personen- und Ver­mögens­sorge. Sie können unter­schied­liche Personen für diese Auf­gaben benennen.

Fazit: Vorsorge für den Ernstfall

Mit einer Sorge­rechts­ver­fügung treffen Sie eine wichtige Vor­sorge für Ihre Kinder. Auch wenn niemand gerne an solche Szenarien denkt, ist es beruhigend zu wissen, dass Sie mit­bestimmen können, wer sich um Ihre Kinder küm­mert, falls Ihnen etwas zustoßen sollte.

Das Wohl Ihrer Kinder steht immer im Mittel­punkt der Ent­scheidungen des Familien­gerichts. Mit einer sorg­fältig formulierten Sorge­rechts­ver­fügung unter­stützen Sie das Gericht dabei, eine Ent­scheidung im Sinne Ihrer Kinder und in Über­ein­stimmung mit Ihren Wünschen zu treffen.