So finanzieren Sie Ihre Pflege ohne Pflegekasse

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2022-02-21

letzte Änderung:

2022-02-21

Ob Sie überhaupt keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben oder Ihre Pflegeversicherung nicht alle Kosten abdeckt: In unserem Artikel stellen wir Ihnen drei Möglichkeiten für die Finanzierung von Pflege ohne Hilfe der Pflegekasse vor.

Pflegefinanzierung

Weshalb Pflegefinanzierung nicht immer ausreicht

Das hat einen einfachen Grund: Die Pflegekasse übernimmt selten alle Kosten: Im Normalfall bleibt ein Restbetrag übrig, den Sie selbst zahlen müssen – und vor allem bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim kann dieser Restbetrag ziemlich hoch ausfallen. Beispiel: Die Unterbringung in einem Pflegeheim kostet rund 3400 Euro. Dann bleiben selbst mit anerkanntem Pflegegrad 5 etwa 1400 Euro zum Selbstzahlen über. Die folgenden 3 Möglichkeiten helfen Ihnen, solche und ähnliche Kosten zu finanzieren.

Möglichkeit 1: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

Bei der „Hilfe zur Pflege“ handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Sozialhilfe. Sie richtet sich an alle pflegebedürftigen Menschen, die ihre benötigte Pflegeunterstützung nicht selbst bezahlen können.

Anspruch:

  • Pflegebedürftige oder Angehörige können die Hilfe zur Pflege beantragen. Dazu gehören auch Pflegebedürftige, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben (zum Beispiel nicht pflegeversicherte Menschen).

  • Die Hilfe zur Pflege wird nur bewilligt, wenn: 1) eine Pflege­bedürftigkeit gemäß § 61a SGB XII besteht und 2) der Pflege­grad gemäß § 61b SGB XII festgestellt ist. Das bedeutet: Die betroffene Person braucht Hilfe im Alltag aufgrund von körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen. Natürlich muss auch eine Bedürftigkeit bestehen. Wer genügend Einkommen und/oder Vermögen für die Pflege hat, bekommt die Sozialleistungen selbstverständlich nicht.

Leistungen:

  • Hilfe zur Pflege kann für alle Leistungen beantragt werden, für die sonst die gesetzlichen Pflegeversicherung zuständig wäre. Dazu gehören vor allem: Häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, Entlastungsbetrag, Pflegegeld, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, teilstationäre Hilfe in Tagesstätten, stationäre Hilfe oder Heimpflege.

  • Für die meisten dieser Leistungen muss mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen. Wer einen Pflegegrad 1 hat, kann nur wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pflege­hilfsmittel und einen Entlastungs­betrag beantragen.

Beantragung:

  • Beantragen können Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem Sozialamt. Besuchen Sie die Website Ihres zuständigen Sozialamts, um sich einen Überblick über die nötigen Dokumente zu verschaffen.

  • In den meisten Fällen brauchen Sie folgende Dokumente: Ausweis, Leistungsbescheid der Pflegekasse, Kontoauszüge, Nachweise über eigene Einkünfte, Nachweise über eigenes Vermögen, Nachweis über Kosten des Pflegeheims. Wenn Angehörige oder Betreuer den Antrag stellen, ist auch eine Vollmacht oder ein Betreuerausweis nötig.

  • Achten Sie auf eine möglichst frühe Antragstellung, weil die Leistungen der Hilfe zur Pflege NICHT rückwirkend gezahlt werden.

Möglichkeit 2: Elternunterhalt

Unter bestimmten Bedingungen müssen Kinder die Pflege ihrer Eltern finanzieren. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Kind pro Jahr mehr als 100.000 Euro brutto verdient und das Einkommen des Vaters oder der Munter nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu decken.

  • Bei der 100.000-Euro-Regel zählt nur das Einkommen des Kindes (Einkommen von Ehepartnern spielt keine Rolle). Wenn ein Elternteil Hilfe zur Pflege beantragt, sind Kinder auf Anfrage des Sozialamts verpflichtet ihr Einkommen offenzulegen.

  • Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen für die Pflegeleistungen nur aufkommen, wenn der eigene Lebensunterhalt und das Wohl der eigenen Kinder darunter nicht leidet. Man spricht auch von einer „nachhaltigen Verschlechterung“ der Lebensumstände, zu der es durch die finanzielle Pflegeunterstützung nicht kommen darf.

  • Sollten Eltern ihre Unterhaltsverpflichtungen in der Vergangenheit vernachlässigt haben oder es andere „Verfehlungen“ gab, kann der Anspruch der Eltern auf Elternunterhalt verwirken.

Möglichkeit 3: KfW Bank

Sie möchten möglichst lange in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben? Dann kann eine Förderung der KfW Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau) möglich sein, die verschiedene Förderkredite und Zuschüsse für einen pflegegerechten Umbau und andere wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewähren kann. Diese können zum Beispiel folgende Bereiche betreffen:

  • Umgestaltung der Raumaufteilung und Schwellenabbau
  • Gemeinschaftsräume und Mehrgenerationenwohnen
  • Wege zum Gebäude und Wohnumfeldmaßnahmen
  • Eingangsbereich und Wohnungszugang
  • Überwindung von Treppen und Stufen
  • Barrierefreier Badumbau

Beachten Sie außerdem:

  • Die Höhe des Zuschusses hängt von den geplanten Investitionskosten ab. Bei barrierefreien Einzelbaumaßnahmen liegt der maximale Zuschuss bei 5.000 Euro, bei Umbaumaßnahmen für ein altersgerechtes Haus bei 6250 Euro.

  • Mehr Information zur KfW-Bank erhalten Sie direkt auf der KfW-Webseite; zum Beispiel unter: „Barriere­reduzierung – Investitions­zuschuss“. Dort finden Sie auch alle Informationen zum Antrag. Wichtig: Sie müssen Ihren Antrag rechtzeitig bzw. vor Beginn der Baumaßnahmen einreichen.

Schlusswort

Auch ohne Pflegekasse gibt es einige Möglichkeiten, um die finanzielle Belastung durch Pflegebedürftigkeit zu minimieren. Vor allem die Hilfe zur Selbstpflege sollte für die meisten Menschen möglich sein, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse haben oder nach einer Möglichkeit suchen, den Eigenanteil der Pflegekosten zu reduzieren.

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