Pflegepauschbetrag – leicht verständlich erklärt

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2022-11-07

letzte Änderung:

2022-11-11

Sie pflegen einen Angehörigen? Dann können Sie Ihren Pflegeaufwand häufig als sogenannten Pflegepauschbetrag steuerlich geltend machen. Wir erklären Ihnen alles, was Sie darüber wissen müssen.

Pflegepauschbetrag

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist eine Steuer­vergünstigung. Wer einen körperlich eingeschränkten Angehörigen unentgeltlich pflegt, kann diesen Aufwand im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung geltend machen. So möchte der Staat freiwillige Pfleger für ihre finanziellen Aufwände entschädigen – dazu gehören zum Beispiel regelmäßige Fahrten zum Hausarzt oder Einkäufe.

Wichtig: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Pauschbetrag in voller Höhe zu – unabhängig davon, ob Sie diesen Betrag tatsächlich komplett in die Pflege investieren. Der Pauschbetrag wird bei Ihrer Steuererklärung immer vollumfänglich angerechnet!

Wann wird der Pauschbetrag bewilligt?

  • Mindestens Pflegegrad 2
    Ihr zu pflegender Angehöriger muss einen der Pflegegrade 2 bis 5 haben. Oder gemäß seinem Schwerbehindertenausweis als „hilflos“ (Merkzeichen „H“) oder hochgradig sehbehindert (Merkzeichen „Bl“) eingestuft sein.

Tipp: Erfahren Sie hier, wie Sie einen Pflegegrad beantragen.

  • Unentgeltliche Pflegeleistung
    Die Pflegeleistung muss unentgeltlich erfolgen. Wer für seine Pflegetätigkeit Geld oder andere Mittel erhält, ist für den Pflegepauschbetrag nicht berechtigt. Wer Pflegegeld erhält, muss dieses vollständig für die Pflege des Pflegebedürftigen verwenden.

  • Enge Beziehung
    Sie und Ihr Pflegebedürftiger müssen eine enge Beziehung haben – diese kann auch freundschaftlich sein. Beispiele für eine enge Beziehung: Ehepartner, Kinder, Enkel, Geschwister, gute Freunde oder Nachbarn.

  • Häusliche Umgebung
    Die Betreuung sollte in der Regel entweder in der eigenen Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der Wohnung des „Betreuers“ stattfinden. Die Wohnung muss im Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

Wichtig: Beim Pflegepauschbetrag gilt die sogenannte Glaubhaftmachung. Das Finanzamt wird Ihre Pflegeleistung in aller Regel also nicht anzweifeln – und Sie müssen Nachweise nicht proaktiv vorlegen. Meist reicht für die Glaubhaftmachung außerdem eine Vorsorgevollmacht aus.

Übrigens: Gesetzlich ist der Pflege­pausch­betrag in § 33b Abs. 6 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) geregelt.

Wie hoch sind die Pflegepauschbeträge?

  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4: 1800 €
  • Pflegegrad 5: 1800 €

Ist der Angehörige hilflos oder hochgradig sehbehindert, beträgt der Pauschbetrag ebenfalls 1800 Euro.

Tipp: Wer jemanden mit Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 pflegt, kann den sogenannten Behinderten-Pauschbetrag geltend machen.

Wie gebe ich den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung an?

Das gelingt ganz leicht: Nutzen Sie einfach die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“. Dort können Sie in Zeile 11 und 16 den Pauschbetrag eintragen.

Was sollte ich außerdem wissen?

  • Wenn Ihre Pflegeausgaben höher als der Festbetrag sind, können Sie Ihre tatsächlichen Ausgaben als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung angeben. Zu diesen Belastungen zählen unter anderem Krankheitskosten, Aufwendungen wegen Behinderungen / Pflegebedürftigkeit oder Pflegeheim-Kosten.

Wichtig: Sie können entweder außergewöhnliche Belastungen oder den Pflegepauschbetrag beanspruchen. Beides ist nicht möglich!

  • Neben den außergewöhnlichen Belastungen können Sie für die Pflege von Angehörigen auch die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen nutzen. Dazu zählen zum Beispiel Leistungen von ambulanten Pflegekräften (wie Kochen, Einkaufen, Körperpflege) oder Kosten für Hausnotrufsysteme.

  • Wenn der Pflegebedürftige von zwei Personen gepflegt wird, erhalten Sie den Pflegepauschbetrag jeweils zur Hälfte. Dabei spielt es keine Rolle, wie der Pflegeaufwand tatsächlich aufgeteilt ist.

  • Wenn Sie mehrere Personen pflegen, erhalten Sie den Pauschbetrag entsprechend mehrfach. Der Pauschbetrag kann also auch doppelt oder dreifach angerechnet werden.

Schlusswort

Die Regelungen zum Pauschbetrag sind nicht kompliziert. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie den Pauschbetrag in aller Regel ohne Nachweis in Ihrer Steuererklärung absetzen. Auf Nachfrage vom Finanzamt reicht meist die Vorlage einer Vorsorgevollmacht.

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