Der Pflegepauschbetrag: Steuerliche Entlastung für pflegende Angehörige
Zusammenfassung
Der Pflegepauschbetrag bietet pflegenden Angehörigen in Deutschland eine steuerliche Entlastung, indem ein festgelegter Betrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person und beträgt bis zu 1.800 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich in einer häuslichen Umgebung erfolgt und die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat oder als hilflos gilt.
Der Pflegepauschbetrag bietet Menschen, die Angehörige pflegen, eine wertvolle steuerliche Vergünstigung. Er ermöglicht es, einen festgelegten Betrag bei der Einkommensteuererklärung geltend zu machen und so die finanzielle Belastung durch die Pflege zu mindern. Seit 2021 gilt der Pauschbetrag bereits ab Pflegegrad 2, was deutlich mehr Pflegepersonen zugutekommt.

Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der Ihnen zusteht, wenn Sie einen pflegebedürftigen Menschen betreuen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese steuerliche Vergünstigung wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, wodurch sich Ihre Steuerlast verringert[12].
Der Pauschbetrag soll die finanziellen Aufwendungen ausgleichen, die durch regelmäßige Hilfeleistungen entstehen. Dazu gehören beispielsweise:
- Fahrten zum Arzt
- Einkäufe
- Unterstützung im Haushalt
- Begleitservice bei Behördengängen
Hinweis: Der Pflegepauschbetrag hilft vor allem Personen, deren Einkommen so hoch ist, dass sie Einkommensteuer zahlen müssen. Je höher Ihr Einkommen, desto größer fällt in der Regel auch die Steuerersparnis aus[12].
Höhe des Pflegepauschbetrags seit 2021
Zum Steuerjahr 2021 wurde der Pflegepauschbetrag deutlich angehoben und auf weitere Pflegegrade ausgeweitet. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad der betreuten Person[8][9]:
Pflegegrad | Pauschbetrag |
---|---|
2 | 600 Euro |
3 | 1.100 Euro |
4 | 1.800 Euro |
5 | 1.800 Euro |
Bei Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “H” für hilflos gilt ebenfalls ein Pauschbetrag von 1.800 Euro, unabhängig vom Pflegegrad[8].
Der Pauschbetrag wird für das gesamte Kalenderjahr gewährt, selbst wenn die Pflege nur für einige Wochen oder Monate stattgefunden hat. Maßgebend ist immer der höchste Pflegegrad, der im Jahresverlauf vorlag[8].
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag
Um den Pflegepauschbetrag erhalten zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen[9][10][11]:
1. Unentgeltliche Pflege
Die Pflege muss grundsätzlich ohne finanzielle Vergütung erfolgen. Sie dürfen für Ihre Pflegeleistung kein Geld erhalten - auch nicht in Form des Pflegegelds aus der Pflegeversicherung. Das Pflegegeld darf zwar verwaltet werden, muss aber ausschließlich zugunsten der pflegebedürftigen Person verwendet werden. Eine Ausnahme gibt es nur für Eltern, die das Pflegegeld für die Pflege ihres Kindes erhalten[9][12].
2. Häusliche Pflegeumgebung
Die Pflege muss in einer häuslichen Umgebung stattfinden. Dies kann sowohl Ihre eigene Wohnung als auch die Wohnung der pflegebedürftigen Person sein[9][10].
3. Verwandtschaftsverhältnis oder enge Beziehung
Die pflegebedürftige Person muss ein:e Angehörige:r (z.B. Eltern, Geschwister, Onkel, Tante) oder eine Ihnen nahestehende Person (z.B. Schwiegereltern) sein[9][10].
4. Nachweisbare Pflegebedürftigkeit
Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben oder im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen “H” (für hilflos) oder “Bl” (für blind) sein[9][11].
Besondere Konstellationen
Mehrere pflegende Personen
Wenn mehrere Angehörige an der Pflege einer Person beteiligt sind, kann der Pflegepauschbetrag aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt immer zu gleichen Teilen - unabhängig davon, wer wie viel zur Pflege beigetragen hat[8].
Pflege mehrerer Personen
Falls Sie mehrere pflegebedürftige Angehörige betreuen, können Sie für jede dieser Personen den entsprechenden Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Dies ermöglicht eine mehrfache steuerliche Entlastung[8].
Alternative zum Pauschbetrag
Statt des Pflegepauschbetrags können Sie auch Ihre tatsächlich entstandenen Kosten als “außergewöhnliche Belastungen” bei der Steuer geltend machen. Dies lohnt sich jedoch nur, wenn:
- Ihre tatsächlichen Ausgaben höher sind als der Pauschbetrag
- Die Ausgaben eine bestimmte individuelle Grenze (die sogenannte “zumutbare Belastung”) übersteigen
Bei dieser Methode müssen Sie allerdings alle Ausgaben einzeln mit Belegen nachweisen, was einen erheblichen Mehraufwand bedeuten kann[12].
Praktische Tipps zur Beantragung
Nachweise für das Finanzamt
Um den Pflegepauschbetrag zu erhalten, sollten Sie folgende Nachweise beim Finanzamt einreichen:
- Pflegegrad-Nachweis: Vorlage des Bescheids über die Einstufung in einen Pflegegrad
- Bei Schwerbehinderung: Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen “H” oder “Bl”
- Steuerliche Identifikationsnummer: Angabe der Steuer-ID der gepflegten Person in Ihrer Einkommensteuererklärung[7]
Geltendmachung in der Steuererklärung
Der Pflegepauschbetrag wird in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung eingetragen. Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer steuerlichen Fachkraft beraten lassen.
Fazit
Der Pflegepauschbetrag stellt eine sinnvolle Möglichkeit dar, für Ihre wertvolle Pflegeleistung eine steuerliche Entlastung zu erhalten. Seit der Erhöhung im Jahr 2021 profitieren deutlich mehr pflegende Angehörige von dieser Regelung. Prüfen Sie Ihren Anspruch und nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihre finanziellen Belastungen durch die Pflege zu reduzieren.
Besonders für Menschen, die neben der Pflegetätigkeit noch beruflich aktiv sind und entsprechend Einkommensteuer zahlen, kann der Pflegepauschbetrag eine spürbare Entlastung bringen. Gut zu wissen: Der Pflegepauschbetrag besteht zusätzlich zu anderen steuerlichen Vergünstigungen wie dem Behinderten-Pauschbetrag, falls Sie selbst eine Behinderung haben sollten.