Der Pflege­pausch­betrag: Steuer­liche Entlas­tung für pflegende Ange­hörige

Zusammenfassung

Der Pflege­pausch­betrag bietet pflegenden Angehörigen in Deutschland eine steuer­liche Entlastung, indem ein festgelegter Betrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Die Höhe richtet sich nach dem Pflege­grad der betreuten Person und beträgt bis zu 1.800 Euro pro Jahr. Voraus­setzung ist, dass die Pflege unent­geltlich in einer häus­lichen Umgebung erfolgt und die gepflegte Person mindestens Pflege­grad 2 hat oder als hilflos gilt.

Der Pflege­pausch­betrag bietet Menschen, die Angehörige pflegen, eine wertvolle steuer­liche Vergünstigung. Er ermöglicht es, einen festgelegten Betrag bei der Einkommen­steuer­erklärung geltend zu machen und so die finanzielle Belastung durch die Pflege zu mindern. Seit 2021 gilt der Pausch­betrag bereits ab Pflege­grad 2, was deutlich mehr Pflege­personen zugute­kommt.

Älteres Paar sitzt eng umarmt auf einem gemütlichen Sofa in einem warm beleuchteten Wohnzimmer mit Familienfotos.

Was ist der Pflege­pausch­betrag?

Der Pflege­pausch­betrag ist ein Steuer­frei­betrag, der Ihnen zusteht, wenn Sie einen pflege­bedürftigen Menschen betreuen. Die recht­liche Grundlage findet sich in § 33b Abs. 6 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG). Diese steuer­liche Vergünstigung wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, wodurch sich Ihre Steuer­last verringert[12].

Der Pausch­betrag soll die finanziellen Aufwendungen ausgleichen, die durch regel­mäßige Hilfe­leistungen entstehen. Dazu gehören beispiels­weise:

  • Fahrten zum Arzt
  • Einkäufe
  • Unter­stützung im Haushalt
  • Begleit­service bei Behörden­gängen

Hinweis: Der Pflege­pausch­betrag hilft vor allem Personen, deren Einkommen so hoch ist, dass sie Einkommen­steuer zahlen müssen. Je höher Ihr Einkommen, desto größer fällt in der Regel auch die Steuer­ersparnis aus[12].

Höhe des Pflege­pausch­betrags seit 2021

Zum Steuer­jahr 2021 wurde der Pflege­pausch­betrag deutlich angehoben und auf weitere Pflege­grade ausgeweitet. Die Höhe richtet sich nach dem Pflege­grad der betreuten Person[8][9]:

Pflege­gradPausch­betrag
2600 Euro
31.100 Euro
41.800 Euro
51.800 Euro

Bei Menschen mit einem Schwer­behinderten­ausweis mit dem Merkzeichen “H” für hilflos gilt ebenfalls ein Pausch­betrag von 1.800 Euro, unabhängig vom Pflege­grad[8].

Der Pausch­betrag wird für das gesamte Kalender­jahr gewährt, selbst wenn die Pflege nur für einige Wochen oder Monate statt­gefunden hat. Maßgebend ist immer der höchste Pflege­grad, der im Jahres­verlauf vorlag[8].

Voraus­setzungen für den Pflege­pausch­betrag

Um den Pflege­pausch­betrag erhalten zu können, müssen Sie folgende Voraus­setzungen erfüllen[9][10][11]:

1. Unent­gelt­liche Pflege

Die Pflege muss grund­sätzlich ohne finanzielle Vergütung erfolgen. Sie dürfen für Ihre Pflege­leistung kein Geld erhalten - auch nicht in Form des Pflege­gelds aus der Pflege­versicherung. Das Pflege­geld darf zwar verwaltet werden, muss aber ausschließ­lich zugunsten der pflege­bedürftigen Person verwendet werden. Eine Ausnahme gibt es nur für Eltern, die das Pflege­geld für die Pflege ihres Kindes erhalten[9][12].

2. Häus­liche Pflege­umgebung

Die Pflege muss in einer häus­lichen Umgebung statt­finden. Dies kann sowohl Ihre eigene Wohnung als auch die Wohnung der pflege­bedürftigen Person sein[9][10].

3. Verwandt­schafts­verhältnis oder enge Beziehung

Die pflege­bedürftige Person muss ein:e Angehörige:r (z.B. Eltern, Geschwister, Onkel, Tante) oder eine Ihnen nahe­stehende Person (z.B. Schwieger­eltern) sein[9][10].

4. Nach­weis­bare Pflege­bedürftigkeit

Die gepflegte Person muss mindestens Pflege­grad 2 haben oder im Besitz eines Schwer­behinderten­ausweises mit dem Merkzeichen “H” (für hilflos) oder “Bl” (für blind) sein[9][11].

Besondere Konstella­tionen

Mehrere pflegende Personen

Wenn mehrere Angehörige an der Pflege einer Person beteiligt sind, kann der Pflege­pausch­betrag aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt immer zu gleichen Teilen - unabhängig davon, wer wie viel zur Pflege beigetragen hat[8].

Pflege mehrerer Personen

Falls Sie mehrere pflege­bedürftige Angehörige betreuen, können Sie für jede dieser Personen den entsprechenden Pflege­pausch­betrag in Anspruch nehmen. Dies ermöglicht eine mehr­fache steuer­liche Entlastung[8].

Alternative zum Pausch­betrag

Statt des Pflege­pausch­betrags können Sie auch Ihre tat­sächlich entstandenen Kosten als “außer­gewöhnliche Belastungen” bei der Steuer geltend machen. Dies lohnt sich jedoch nur, wenn:

  • Ihre tatsächlichen Ausgaben höher sind als der Pausch­betrag
  • Die Ausgaben eine bestimmte individuelle Grenze (die sogenannte “zumutbare Belastung”) übersteigen

Bei dieser Methode müssen Sie allerdings alle Ausgaben einzeln mit Belegen nach­weisen, was einen erheblichen Mehr­aufwand bedeuten kann[12].

Praktische Tipps zur Beantragung

Nach­weise für das Finanz­amt

Um den Pflege­pausch­betrag zu erhalten, sollten Sie folgende Nach­weise beim Finanz­amt einreichen:

  • Pflege­grad-Nachweis: Vorlage des Bescheids über die Einstufung in einen Pflege­grad
  • Bei Schwer­behinderung: Kopie des Schwer­behinderten­ausweises mit Merkzeichen “H” oder “Bl”
  • Steuer­liche Identifikations­nummer: Angabe der Steuer-ID der gepflegten Person in Ihrer Einkommen­steuer­erklärung[7]

Geltend­machung in der Steuer­erklärung

Der Pflege­pausch­betrag wird in der Anlage für außer­gewöhnliche Belastungen in der Einkommen­steuer­erklärung eingetragen. Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich von einem Lohn­steuer­hilfeverein oder einer steuer­lichen Fach­kraft beraten lassen.

Fazit

Der Pflege­pausch­betrag stellt eine sinnvolle Möglich­keit dar, für Ihre wertvolle Pflege­leistung eine steuer­liche Entlastung zu erhalten. Seit der Erhöhung im Jahr 2021 profitieren deutlich mehr pflegende Angehörige von dieser Regelung. Prüfen Sie Ihren Anspruch und nutzen Sie diese Möglich­keit, um Ihre finanziellen Belastungen durch die Pflege zu reduzieren.

Besonders für Menschen, die neben der Pflege­tätigkeit noch beruflich aktiv sind und entsprechend Einkommen­steuer zahlen, kann der Pflege­pausch­betrag eine spürbare Entlastung bringen. Gut zu wissen: Der Pflege­pausch­betrag besteht zusätzlich zu anderen steuer­lichen Vergünstigungen wie dem Behinderten-Pausch­betrag, falls Sie selbst eine Behinderung haben sollten.