1. Gesetzlich geregelte Inhalte überprüfen
Das sogenannte „Wohn- und Betreuungsvertrags-Gesetz“ regelt, was im Vertrag mit dem Pflegeunternehmen stehen muss. Das sind vor allem folgende vier Inhalte:
-> Welche Leistungen erbringt das Pflegeheim?
Die Pflegeeinrichtung muss im Vertrag genau aufführen, welche Leistungen inkludiert sind. Dazu ist das Pflegeheim übrigens bereits vor Vertragsunterzeichnung verpflichtet – in den sogenannten „vorvertraglichen Informationen“ wird festgelegt, welche Leistungen Bewohner des Heims erwarten und einfordern können. Von der Größe des Wohnraums und die Ausstattung über die Art und Anzahl der Mahlzeiten bis zur Pflege- und Betreuungsleistungen.
-> Inwiefern werden vorvertragliche Informationen in den Vertragsinhalt einbezogen?
Im unterschriftsreifen Vertrag kann das Pflegeheim die vorvertraglichen Informationen entweder ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen oder nur mit einem kurzen Verweis auf die vorvertraglichen Informationen Bezug nehmen. Auch bei einem kurzen Verweis ist das Pflegeheim gesetzlich an die vorvertraglichen Informationen gebunden.
-> Welche Kosten muss der Heimbewohner zahlen?
Im Vertrag muss klar stehen, welche Kosten auf Sie zukommen. Dazu gehören sowohl Gesamtbeträge als auch die Kosten für einzelnen Leistungen wie zum Beispiel für Pflege- und/oder Betreuungsleistungen, Wohnraum, Verpflegung, Investitionsaufwendungen oder Ausbildungspauschale. Am Ende müssen Sie nur vereinbarte Kosten zahlen!
-> Wie sind Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle geregelt?
Im Vertrag muss auch stehen, inwiefern das Unternehmen an möglichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. Wenn sich das Pflegeheim zur Teilnahme an einem solchen Schlichtungsverfahren verpflichtet hat, muss das im Vertrag festgehalten sein (inklusive Adresse und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle).
2. Inhaltliche Abweichungen überprüfen
Änderungen der vorvertraglichen Informationen im finalen Vertrag müssen Pflegeheime besonders kenntlich machen (zum Beispiel durch Fettmarkierungen oder Unterstreichungen).
So kann im Vertrag zum Beispiel stehen:
„Abweichend von den vorvertraglichen Informationen ist das Pflegeheim zur palliativmedizinischen Versorgung nicht verpflichtet.“
oder:
„Abweichend von den vorvertraglichen Informationen beträgt die Größe des Zimmers 30 Quadratmeter.“
Lesen Sie sich den fertigen Vertrag vor der Unterschrift deshalb immer ganz genau durch. Trotz Markierungspflicht kann es schwierig sein, geänderte Details zu erkennen.
3. Auf Sicherheitsleistungen achten
Die Pflegeeinrichtung kann eine sogenannte Sicherheitsleistung verlangen. Diese funktioniert ähnlich wie eine Kaution, um das Pflegeheim vor möglichen Schäden abzusichern (und wird Ihnen am Ende des Vertragsverhältnisses zurückgezahlt).
Per Gesetz kann das Pflegeheim nur von Privatzahlenden eine Kaution einfordern. Wer Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers erhält, muss eine solche Sicherheitsleistung nicht hinterlegen.
Die Sicherheitsleistung darf höchstens so hoch wie das doppelte Monatsentgelt sein.
Die Sicherheitsleistung muss nicht auf einmal gezahlt werden. Auch eine Zahlung in drei Monatsraten ist möglich. Sie können die Sicherheitsleistung auch durch eine Bankbürgschaft erbringen.
4. Auf Schuldbeitrittserklärungen achten
Ihr Vertrag sollte keine Schuldbeitrittserklärung oder Haftungsübernahmerklärung enthalten. Ansonsten müssen Angehörige oder Betreuer nämlich Zahlungsverpflichtungen erfüllen, wenn der Heimbewohner den Betrag nicht zahlen kann. Es gibt einige Pflegeheime, die solche Klauseln im Vertrag haben. Überlegen Sie sich ganz genau, ob Sie den Vertrag dann unterzeichnen möchten. Wir raten davon ab.
5. Vertragsdauer überprüfen
Die meisten Pflegeverträge sind unbefristet. Eine zeitliche Befristung der Verträge ist möglich, wenn Sie das wünschen. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Sie eine Wartezeit überbrücken müssen, bis der Platz im Wunschheim frei ist.
6. Vertrag korrekt abschließen
Einen Pflegevertrag müssen Sie immer schriftlich abschließen und von beiden Parteien unterschreiben lassen (von Ihnen und dem Pflegeheim). Wer nicht selbst unterschreiben kann, kann den Vertrag von einer bevollmächtigten Person oder von einem gerichtlichen Betreuer unterschreiben lassen. Bis spätestens am Einzugstag sollten beide Vertragsparteien einen unterschriebenen Vertrag in den Händen halten.
7. Tipp für Angehörige
Wenn ein Betreuer oder eine Vertrauensperson den Vertrag unterzeichnet, sollte die Unterschrift einen entsprechenden Hinweis („in Vertretung“) enthalten. Ohne diesen Zusatz, sieht es so aus, als ob Sie als Angehöriger den Vertrag in Ihrem Namen abschließen – dann könnten Sie für die Zahlung des Entgelts verpflichtet sein. Um das zu vermeiden können Sie im Vertrag bereits beim Namen des Bewohners einen entsprechend Zusatz („vertreten durch die bevollmächtigte Person/Betreuer…“) hinzufügen.
8. Geschäftsunfähigkeit als Sonderfall
Stellen Sie sich vor, Sie als Pflegebedürftiger unterschreiben den Vertag und nachher wird festgestellt, dass Sie nicht mehr geschäftsfähigen waren (zum Beispiel aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen). Normalerweise sind Verträge mit Geschäftsunfähigen von Anfang an nichtig. Bei einem Vertrag mit einem Pflegeheim gibt es allerdings eine andere Regel:
Laut Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) kann die bevollmächtigte Person des Pflegebedürftigen oder der gerichtlich bestellte Betreuer den Vertrag dann auflösen oder genehmigen. Die Entscheidung liegt also bei der bevollmächtigten Person / Betreuer.
Schlusswort
Grundsätzlich ist die Überprüfung des Pflegeheimvertrags nicht schwer. Lesen Sie sich Ihren Vertrag aufmerksam durch und überprüfen Sie den Inhalt auf die hier genannten Punkte Schritt für Schritt. Danach sollten Sie auf der sicheren Seite sein und unliebsame Überraschungen vermeiden.