Pflegeheim und Kosten: Worauf Versicherte achten müssen

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2021-02-01

letzte Änderung:

2023-03-04

Bei der Wahl Ihres Pflegeheims ist nicht nur die Qualität der Pflege wichtig, sondern auch die Kosten. Schließlich ist eine Pflegeversicherung immer nur eine Teilkaskoversicherung und Versicherte müssen einen Teil der Kosten selbst tragen. Wir erklären, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen und was die Kasse übernimmt.

Pflegeheim Kosten

Was kostet ein Pflegeheim?

Je nach Heim und Bundesland gibt es große Preisunterschiede. Im Durchschnitt kostet ein Platz in einem deutschen Pflegeheim knapp 3.000 Euro pro Monat. Dabei lässt sich beobachten: Im Südwesten sind Pflegeheime deutlich teurer als im Nordosten.

Was übernimmt die Pflegekasse?

Das hängt vom anerkannten Pflegegrad ab. Wer bisher keine Pflegeleistungen in Anspruch genommen hat, muss deshalb zunächst einen Pflegegrad beantragen – Leistungen werden erst ab Pflegegrad 2 übernommen:

  • Pflegegrad 1: Keine Kostenerstattung
  • Pflegegrad 2: 770 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro pro Monat

Ganz ohne Leistung müssen Sie mit einem Pflegegrad 1 aber nicht auskommen: Sie können den sogenannten Entlastungsbetrag i.H.v. für eine Unterbringung in einem Pflegeheim beantragen – dann bekommen Sie 125 Euro pro Monat Zuschuss. Weil das jedoch sehr wenig ist, empfiehlt sich bei Pflegegrad 1 immer, einen Widerspruch einzulegen und einen höheren Pflegegrad zu beantragen.

Übrigens: Ein Pflegegrad 1 bedeutet, dass der Betroffene zwar Betreuungsbedarf hat, aber sich größtenteils weiterhin selbst versorgen kann.

Was müssen Pflegebedürftige zahlen?

Im Durchschnitt zahlen Pflegebedürftige für die Unterbringung im Pflegeheim durchschnittlich rund 1.900 Euro pro Monat selbst. Sie müssen alle Kosten selbst zahlen, die den monatlichen Höchstbetrag ihres Pflegegrads übersteigen. Man spricht man vom Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE).

Betreiber von Pflegeheimen können außerdem weitere Kosten geltend machen, die von Pflegekassen ausdrücklich nicht gezahlt.

Zum Beispiel:

  • Kosten für Unterbringung/Verpflegung
    Hier sprechen wir vor allem von Kosten für regelmäßige Mahlzeiten und die Reinigung der Zimmer. Diese Kosten sind nicht fix und können vom Betreiber eines Pflegeheims im Laufe der Zeit erhöht werden.

  • Kosten für Investitionen
    Investitionskosten (auch Investkosten) sind Kosten für Erhalt und Modernisierung des Pflegeheims oder für die Erfüllung neuer gesetzlicher Vorgaben. Diese Kosten werden pro Monat auf die Heimbewohner umgelegt – und können auch den Ausbau und die Erweiterung des Pflegeheims beinhalten.

  • Kosten für Nachwuchskräfte
    Ausbildende Pflegeheime können die Heimbewohner für Ausbildung von Nachwuchskräften zahlen lassen. In einigen Bundesländern können die Ausbildungskosten jedoch auch von den jeweiligen Landesbehörden übernommen werden.

  • Kosten für Zusatzleistungen
    Hier geht es vor allem um Komfortleistungen wie erweiterte Pflegeleistungen, besondere Verpflegung oder extra Botengänge. Für alle kostenpflichtigen Zusatzleistungen braucht es immer eine vertragliche Vereinbarung zwischen Bewohner und Betreiber.

Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Grundsätzlich haften Kinder für ihre Eltern, wenn die Rente und das Vermögen der Eltern den Heimplatz nicht decken (Elternunterhalt). Das gilt auch, wenn Kinder und Eltern bereits seit Jahren zerstritten sind. So entschied der Bundesgerichtshof bereits im Februar 2014: Selbst verstoßene Kinder (Az.: XII ZB607/12) müssen für ihre im Pflegeheim lebenden Eltern Kosten übernehmen.

Natürlich haften Kinder aber nur für ihre Eltern, wenn es finanziell möglich ist.

Außerdem gibt es gemäß § 1611 Abs. 1 BGB noch folgende Ausnahmeregel:

„Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre“

Was, wenn das Geld für die Pflege nicht ausreicht?

Wenn Einkommen, Pflegeleistung und Vermögen für die Pflege nicht ausreichen, ist ein Antrag auf Hilfe ("Hilfe zur Pflege") beim Sozialamt möglich (§ 61 SGB XII). Das Sozialamt übernimmt die Restkosten, wenn die erwarteten Kosten im üblichen Rahmen liegen und die Kinder nicht zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet sind.

Wichtig: Den Antrag auf Sozialhilfe für die Pflege sollten Sie unbedingt rechtzeitig beantragen – im Optimalfall sobald Sie einschätzen können, dass Sie den Eigenbetrag der Pflegekosten nicht decken können. Die Hilfe zur Pflege wird nämlich nicht rückwirkend ausgezahlt.

Welche Möglichkeiten gibt es außerdem?

  • Haus verkaufen
    Viele Menschen verkaufen schweren Herzens das Eigenheim, um die Kosten für die Pflege zu decken. Lassen Sie Ihr Eigenheim vorher von einem Profi einschätzen, damit Sie den potenziellen Verkaufspreis kennen.

  • Schenkungen rückgängig machen
    Wer in den letzten 10 Jahren Vermögenswerte per Schenkung an Partner oder Kinder übertragen hat, muss diese Schenkungen für die Deckung der Pflegekosten eventuell rückgängig machen.

  • Pflegezusatzversicherung abschließen
    Arbeitnehmer können sich mit einer Pflegezusatzversicherung absichern. Hier gibt es verschiedene Modelle, je nach Vermögen, Alter und Gesundheitszustand. Am besten informieren Sie sich bei verschiedenen Anbietern und vergleichen die Angebote.

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