Was ist der Pflegegrad 1?
Der Pflegegrad 1 ist der Einstieg in das Pflegesystem in Deutschland. Es geht um eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ – und wird demnach Personen zugeordnet, die einen geringen Unterstützungsbedarf benötigen.
Meist liegt der Unterstützungsbereich im körperlichen Bereich. Viele Menschen mit Pflegegrad 1 wohnen in gewohnter Umgebung und benötigen Hilfe bei der Grundpflege (zum Beispiel Körperpflege oder Ankleiden).
Pflegegrad 1 kann aber auch für Personen relevant sein, die leichte kognitive Beeinträchtigung haben. So kann Unterstützung in der Bewältigung sozialer Kontakte oder Orientierungshilfen eine wichtige Rolle spielen.
Wie erhält man den Pflegegrad 1?
Der Versicherte muss zunächst einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen. Ein formloser Antrag reicht. Die Einstufung in den Pflegegrad 1 erfolgt dann auf Basis einer gründlichen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK / MD) oder anderen zuständigen Stellen. Diese Begutachtung berücksichtigt verschiedene Aspekte der physischen und psychischen Gesundheit, der Mobilität und der kognitiven Fähigkeiten.
Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?
Im Gegensatz zu anderen Pflegegraden geht es beim Pflegegrad 1 nicht um umfangreiche Betreuung. Die Leistungen haben vor allem das Ziel, den Betroffenen im Alltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit zu erhöhen.
- Beratungsgespräche
Bei Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf bis zu zwei Beratungsgespräche pro Jahr. Diese können zu Hause durch einen Pflegedienst durchgeführt werden. Das Ziel: den Pflegebedürftigen oder Pflegende bei der Pflege und der Nutzung von Pflegehilfsmitteln zu beraten.
- Pflegehilfsmittel
Mit Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Das können technische Geräte oder zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sein. Zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen. 40 Euro pro Monat gibt es als Zuschuss.
- Entlastungsbetrag
Jeder Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 hat Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieser Betrag kann für Leistungen genutzt werden, die den Alltag des Pflegebedürftigen erleichtern und die pflegenden Personen entlasten. Zum Beispiel für die Finanzierung von Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege.
- Wohnraumanpassungen
Der Pflegegrad 1 gewährt finanzielle Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro zur Anpassung des Wohnraums. Das Ziel: Die Barrierefreiheit und Lebensqualität der pflegebedürftigen Person zu verbessern. Dazu gehören Maßnahmen wie der Einbau einer barrierefreien Dusche, der Einbau von Handläufen oder die Entfernung von Türschwellen.
- Wohngruppenzuschuss
Wer mit anderen Pflegebedürftigen zusammenlebt, bekommt einen monatlichen Zuschuss von 214 Euro. Außerdem gibt es "Anschubfinanzierungen" für die Gründung von Pflegewohngemeinschaften. Jede Person mit einem Pflegegrad bekommt dafür einmalig 2.500 Euro (10.000 Euro maximal pro Wohngemeinschaft).
- Hausnotruf
Bei Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf einen Zuschuss für einen Hausnotruf. Dieser beträgt 23 bis 25,50 Euro pro Monat (je nach Anbieter).
Welche Leistungen sind nicht enthalten?
Beim Pflegegrad 1 geht es vor allem darum, die Selbstständigkeit der pflegenden Person zu erhalten oder zu erhöhen. Daher sind die Leistungen in diesem Pflegegrad vor allem präventiv und unterstützend ausgerichtet. Folgende Leistungen sind nicht enthalten:
- Pflegegeld
Mit Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 ausgezahlt, wenn die Pflegebedürftigkeit als höher eingestuft wird.
- Stationäre Pflege
In Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung. Dies wird erst ab Pflegegrad 2 gewährt.
- Pflegesachleistungen
Im Pflegegrad 1 wird davon ausgegangen, dass die Pflege zu Hause durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer geleistet wird. Deshalb gibt es keine Pflegesachleistungen.
- Kurzzeitpflege
Die Voraussetzungen für Kurzzeitpflege sind bei Pflegegrad 1 nicht erfüllt. Sie können aber den Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Finanzierung von Kurzzeitpflege einsetzen.
- Verhinderungspflege
Eine Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen erst ab Pflegegrad 2 zu. Dabei geht es um Zuschüsse, wenn die pflegenden Angehörigen krank oder im Urlaub sind.
Welche Voraussetzungen gibt es für den Pflegegrad 1?
Entscheidend sind Alltagskompetenz, Selbstständigkeit und Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen ("Module"), die in der Gesamtbewertung unterschiedlich stark bewertet werden:
- Mobilität (10%)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7.5%)
- Verhalten und psychische Probleme (7.5%)
- Selbstversorgung (40%)
- Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20%)
- Alltag und soziale Kontakte (15%)
Wenn die Bewertung eine Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten erreicht, besteht ein Anspruch auf Pflegegrad 1 Leistungen.
Was wenn Pflegegrad 1 nicht ausreicht?
Wer Pflegegrad 1 bekommt und auf höhere Pflegegrade gehofft hat, kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen.
Die gute Nachricht? Ein einmal festgelegter Pflegegrad ist nicht endgültig. Sollte sich die Krankheit verschlimmern oder der allgemeine Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen verschlechtern und dadurch ein höherer Pflegeaufwand entstehen, wenden Sie sich an Ihren Pflegeberater.