Patientenverfügung: Defibrillatoren am Lebensende

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erstellt am:

2019-10-21

letzte Änderung:

2021-06-06

Implantierbare Defibrillatoren (ICD) können lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen verhindern – aber den Sterbeprozess am Lebensende schmerzhaft verlängern. In unserem Artikel erfahren Sie, was Sie in Ihrer Patientenverfügung zum Thema Defibrillatoren beachten sollten.

Defibrillator

Was ist ein Defibrillator?

Ein Defibrillator ist ein Schockgeber zur Defibrillation und Kardioversion. Das Gerät gibt kontrollierte Elektroschocks an den Herzmuskel ab und ist vor allem bei gefährlichen Herzrhythmusstörungen, nach einer erfolgreichen Wiederbelebung oder nach einem plötzlichen Herztod lebensrettend. Eine Defibrillation schenkt zusätzliche Lebensjahre und Lebensqualität – und wird zum Beispiel bei Kammerflattern und pulsloser ventrikulärer Tachykardie eingesetzt.

Was ist das Problem am Lebensende?

Implantierbare Kardioverter-Defibrillatoren (ICD) können den Sterbeprozess verlängern. Wenn der Träger aufgrund einer anderen Erkrankung oder Altersschwäche im Sterben liegt, kann der Defibrillator den Patienten durch Elektroschocks schwer belasten und zu großen Qualen führen. Das lässt sich durch ein Abschalten des Defibrillators vermeiden – dafür ist eine Patientenverfügung wichtig.

„Implantierbare Defibrillatoren leisten in der Kardiologie sehr wertvolle Dienste, sie verhindern bei Hochrisiko-Patienten den plötzlichen Herztod. Das ist ein enormer Fortschritt und ermöglicht vielen herzkranken Menschen ein weitgehend normales Leben. Allerdings gibt es bei zunehmendem Alter des Patienten und fortschreitender Krankheit einen Punkt, an dem diese automatische Wiederbelebung mehr schadet als sie nützt.“ - Prof. Dr. Georg Ertl auf der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie (2015).

Übrigens: Ohne Patientenverfügung geht es beim Abschalten der Defibrillatoren auch um Sterbehilfe. Wenn der ICD gleichzeitig Herzschrittmacher ist, wäre ein Abschalten aktive Sterbehilfe und in Deutschland verboten. Nur eine Patientenverfügung kann Abhilfe verschaffen – in unserem umfassenden Ratgeber zur Patientenverfügung erfahren SIe alles Wichtige!

Das sagen Herzmediziner

Bereits 2015 führte die DGK-Projektgruppe eine Online-Umfrage mit 286 kardiologischen Chefärzten und 82 herzchirurgischen Chefärzten in 282 deutschen Krankenhäusern durch. Das Ergebnis war eindeutig: 94% der Befragten erachteten einen Therapieabbruch bzw. eine Therapiebegrenzung in der palliativen Phase als sinnvoll. 89% gaben an, dass ein Abschalten der Defibrillatoren angemessen sei, wenn der Patient stirbt und dem Abschalten der Geräte ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Umfrage zeigte jedoch auch:

  • Nur 44 Prozent der Befragten gaben an, dass die Defibrillatoren-Deaktivierung straf- und standesrechtlich klar sei. Viele Ärzte sind sich demnach unsicher, wann und ob ein Abschalten der Geräte zulässig ist.

  • 96 Prozent der Befragten gaben an, dass es in ihrer Klinik keine Richt- oder Leitlinien zu Defibrillatoren am Lebensende gebe. Vielen Ärzten fehlen demnach klare Vorgaben.

  • 96 Prozent der Befragten gaben an, dass die ICD-Deaktivierung
    bei knapp 75% der Patienten erst in der letzten Lebensphase besprochen wird. Nur ein Viertel der Ärzte besprachen das Thema mit den Patienten vor der Implantation.

Was können Ärzte tun?

Wie die Umfrage zeigt, ist eine mangelhafte oder zu späte Aufklärung der Patienten über die ICD-Deaktivierung ein großes Problem. Vor allem, wenn Patienten kurz vorm Lebensende nicht mehr einwilligungsfähig sind. Deshalb sollte das Thema noch vor der Implantation besprochen werden – vor allem wenn keine entsprechende Patientenverfügung vorliegt. Die Aufklärung zu Beginn ist besonders wichtig, weil viele Patienten bei der Implantation bereits über 80 Jahre alt sind.

Defibrillatoren in der Patientenverfügung

Legen Sie genau fest, wann das Abschalten der Geräte erfolgen soll wie z.B. bei der Einlieferung in ein Hospiz oder im Koma. Wenn Sie Ihre Wünsche in einer Patientenverfügung festhalten, müssen Ärzte sich an Ihre Vorgaben halten. Wenn Ärzte das nicht tun, machen sie sich strafbar. Das gilt natürlich auch für den Fall, wenn Sie in der Patientenverfügung kein Abschalten der Defibrillatoren wünschen.

Wichtig: Ohne Patientenverfügung und nicht entscheidungsfähigen bzw. ansprechbaren Patienten müssen Ärzte und Angehörige den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. Sofern der Patient der Deaktivierung nicht ausdrücklich widersprochen hat, kann der Wille zur Deaktivierung selbst dann vermutet werden, wenn es dafür keine konkreten Anhaltspunkte gibt.

Fazit

Im Sterbeprozess kann ein Defibrillator (ICD) zu großen Qualen führen. Sie sollten sich deshalb frühzeitig über die Risiken bewusst werden und in Ihrer Patientenverfügung festlegen, ob und wann genau Sie eine ICD-Deaktivierung wünschen. Bei Patientenverfügung.digital können Sie sich Ihre maßgeschneiderte Patientenverfügung kostenlos erstellen lassen – dank digitalem Assistent gelingt das einfacher und besser denn je. Probieren Sie es jetzt aus!

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