Neues Urteil: Patientenverfügung und Zwangsmaßnahmen

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2020-01-27

letzte Änderung:

2023-01-09

Kann eine Patientenverfügung vor Einweisung und Zwangsmedikation schützen? Das Landgericht Osnabrück hat nun eine Entscheidung getroffen: Wer sich aggressiv und sexuell gegenüber anderen Menschen benimmt, kann auch entgegen seinen Willen in der Patientenverfügung eingewiesen werden.

Worum geht's?

Ein Mann sollte wegen seinen Übergriffen auf Mitmenschen in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden. Der Antrag kam von einer nicht benannten Gemeinde gemäß des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfe und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke. Eine Zwangsmedikation sollte nicht nur verhindern, dass der Mann seine schädliche Verhaltensweise auslebt – es ging auch um Schutz vor Selbstgefährdung. Der Mann hat eine potenziell lebensbedrohliche Krankheit und verweigerte aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung die Einnahme der lebenswichtigen Medikamenten.

Widerspruch und Patientenverfügung

In erster Instanz stimmte das Amtsgericht Osnabrück dem Antrag zu. Der Mann legte Einspruch ein und berief sich dabei vor allem auf seine Patientenverfügung. In dieser hatte er den Wunsch formuliert, dass „jede Zwangsbehandlung egal mit welchen als Medikamenten bezeichneten Stoffen“ zu hinterlassen sein. Zudem sei die „Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung strikt und verbindlich und unter allen Umständen zu unterbinden.“

Die Patientenverfügung hatte der Mann nicht selbst erstellt. Er verwendete eine vorgefertigte Vorlage zum Ankreuzen aus dem Internet, die unter dem Slogan "Für Freiheit, gegen Zwang" angeboten wurde.

Das Urteil des Landgerichts

Das Landgericht Osnabrück wies den Einspruch aus verschiedenen Gründen zurück:

  • Der Schutz der Allgemeinheit immer Vorrang vor Durchsetzung einer Patientenverfügung, entschied die 4. Zivilkammer, wie in der Pressemitteilung  vom Landgericht Osnabrück nachzulesen ist.

  • Zudem widerspricht der Patient in seiner Verfügung zwar einer psychiatrischen Zwangsbehandlung, aber nicht die Behandlung von körperlichen Beschwerden. Diese Behandlung sei jedoch notwendig, wenn der Mann wegen psychiatrischer Problemen keine Entscheidungen mehr treffen kann.

  • Darüber hinaus berücksichtige das Gericht in seiner Urteilsfindung auch die Eigengefährdung sowie die Tatsache, dass der Mann eine Vorlage nutzte.

So kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Verfügung der zwangsweisen Unterbringung und Medikamentenbehandlung wegen einer psychischen Erkrankung nicht entgegenstehe. Zwar sei eine wirksame Patientenverfügung für Ärzte und staatliche Stellen rechtlich bindend – das gelte jedoch nicht, wenn durch die Selbstbestimmung eines Einzelnen die Rechte (Sicherheit) anderer Menschen eingeschränkt oder gefährdet würden.

Wichtig: Die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück ist (noch) nicht rechtskräftig. Der Betroffene kann das Verfahren per Rechtsbeschwerde an den BGH leiten, der dann ein abschließenden Urteil fällt und für eine höchstrichterliche Klärung sorgt.

Was Sie daraus lernen können

Wer wegen einer Erkrankung eine Gefahr für seine Mitmenschen darstellt, kann per Zwangsmaßnahmen behandelt werden – selbst wenn eine Patientenverfügung vorliegt, die solchen Zwangsmaßnahmen ausdrücklich widerspricht. Dabei geht es nicht nur um den Schutz anderer Menschen – eine Zwangsbehandlung kann dem Patienten auch dabei helfen, seine schädliche Verhaltensweise abzulegen und wieder ein eigenständiges Leben zu führen.

Außerdem sollten Sie niemals eine Vorlage oder ein Muster zur Patientenverfügung verwenden – denn wirksame Vorsorge muss individuell sein. Nehmen Sie sich die Zeit und erstellen Sie sich eine maßgeschneiderte Verfügung, um Probleme zu vermeiden und die Wirksamkeit Ihrer Patientenverfügung zu erhöhen. Mit dem kostenlosen Service von Patientenverfügung.digital gelingt das besonders einfach. Mehr Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel "Patientenverfügung 2020: Das müssen Sie wissen" oder in unserem umfassenden Ratgeber zur Vorsorge.

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