Das aktuelle Urteil
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 02. April 2019 ist eindeutig: Wenn Ärzte Patienten länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten, können Ärzte dafür finanziell nicht haften. Es kann keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geben, weil das Leben niemals als Schaden anzusehen ist. Selbst wenn das Leben für den Patienten eine Qual sein kann – gemäß der Verfassungsordnung darf niemand, auch keine staatliche Gewalt, über den Wert eines anderen Lebens urteilen. Im aktuellen BGH-Urteil (Az. VI ZR 13/18) heißt es wörtlich:
„Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen
(Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) [...]“
Der tragische Fall
- Auslöser für das Verfahren war der Fall von Heinrich S. vor dem Landgericht München. Der 1929 geborene Vater erkranke im Alter von 66 Jahren an Demenz und wurde seit 2006 bis zu seinem Tod mit einer PEG-Sonde künstlich ernährt. Heinrich S. konnte sich weder bewegen noch verständlich machen und starb 2011. In seinen letzten beiden Lebensjahren litt Heinrich S. außerdem an einer Lungen- und Gallenblasenentzündung.
- Der Sohn klagte auf 100.000 Euro Schmerzensgeld und mehr als 50.000 Euro Schadensersatz. Er begründete seine Klage damit, dass die künstliche Ernährung das Leiden seines Vaters seit spätestens Anfang 2010 nur noch sinnlos verlängerte. Der behandelnde Arzt hätte das Therapieziel ändern müssen – und den Vater des Klägers durch Einstellen der lebenserhaltenden Maßnahmen sterben lassen müssen.
Das (bekannte) Problem
Was machte diesen Fall für die Gerichte so schwierig? Es lag keine Patientenverfügung vor (wie bei rund der Hälfte der Deutschen). In einem solchen Dokument können Menschen im Vornherein festlegen, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Heinrich S. hatte keine Patientenverfügung verfasst – deshalb war für die Gerichte nicht klar, ob Heinrich S. die künstliche Ernährung gewollt oder abgelehnt hätte. So heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 02. April 2019:
„Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Es war damit nicht über die Fallgestaltung zu entscheiden, dass die künstliche Ernährung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte.“
Die ersten Urteile
Während das Landgericht München die Klage in erster Instanz ablehnte, gewährte das Oberlandesgericht dem Kläger im Dezember 2017 ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro. Die Begründung: Der Arzt habe seine Aufklärungspflicht verletzt – und hätte gemeinsam mit dem gesetzlichen Betreuer des Patienten klären müssen, ob die künstliche Ernährung fortgesetzt oder beendet werden soll. Sowohl Kläger als auch Beklagter legten vor dem Bundesgerichtshof Revision gegen dieses Urteil ein.
Der Einspruch
Der Anwalt des Arztes argumentierte beim Einspruch wie der Bundesgerichtshof beim abschließenden Urteil: Kein Mediziner dürfe entscheiden, ob das Leben lebenswert sei. Die Anklageseite erklärte dagegen, dass Ärzte für Verstöße haftbar gemacht werden müssen – ansonsten können medizinische Standards kaum eingehalten werden. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Argumentation. Schließlich ist es nicht eindeutig, ob der Arzt seine Pflichten überhaupt verletzt habe. Niemand kannte die Behandlungswünsche von Heinrich S.
Zusammenfassung des Urteils
Gemäß des Bundesverfassungsgerichts handelte der Arzt völlig korrekt. Sein Patient hatte weder Patientenverfügung noch Vorsorgevollmacht und ein mutmaßlicher Wille auf Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen war nicht zu erkennen. Der Arzt hatte also keine andere Wahl als den Patienten am Leben zu halten – alles andere wäre unterlassene Hilfeleistung. Wenn der Patient jedoch eine entsprechende Patientenverfügung verfasst hätte, wäre das Urteil definitiv anders ausgefallen. Bei lebenserhaltenden Maßnahmen gegen den Patientenwillen hätte sich der Arzt vor deutschem Recht strafbar gemacht.
Was Sie aus dem Fall lernen sollten
Das Urteil vom Bundesgerichtshof wird heiß diskutiert. Unserer Meinung ist es jedoch ganz einfach: Wer keine eindeutig formulierte Patientenverfügung hat, wird im Zweifelsfall am Leben gehalten – es sei denn, der mutmaßliche Wille des Patienten lässt einen anderen Rückschluss zu. Diese Kernaussage sollten Sie sich aus diesem tragischen Fall mitnehmen. Wer ein Schicksal wie Heinrich S. vermeiden möchte, muss sich in Deutschland mit einer Patientenverfügung absichern! Tun Sie das nicht, legen Sie Ihr Schicksal in fremde Hände.
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