Tipp 1: Es gibt keinen Pflichtteilsanspruch
Wenn der Partner stirbt, haben unverheiratete Lebensgefährten keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Ganz egal, wie lange die Lebensgemeinschaft bestand – gemäß der gesetzlichen Erbfolge erben nur die Verwandten des Erblassers und nicht der Lebenspartner.
Das bedeutet auch: Wer in einer Lebensgemeinschaft lebt und sein Vermögen an die eigenen Kinder gemäß der gesetzlichen Erbfolge vererben möchte, braucht bei der Nachlassverteilung nichts zu regeln. Viele unverheiratete Paare vererben zum Beispiel an die eigenen Kinder, wenn beide Partner wirtschaftlich und unabhängig voneinander abgesichert sind.
Tipp 2: Testament oder Erbvertrag erstellen
Sie möchten an Ihren unverheirateten Partner vererben? Dann braucht es entweder ein Testament oder einen Erbvertrag. Die größtmögliche Absicherung bietet ein Testament oder Erbvertrag mit dem Lebenspartner als Alleinerbe. Ein sogenanntes Berliner Testament ist für unverheiratete Paare per Gesetz nicht möglich.
Wichtig: Selbst als Alleinerbe bekommt der Lebenspartner nicht immer das gesamte Erbe. Sollte der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes beispielsweise noch verheiratet sein, ist der Noch-Ehepartner pflichtteilsberechtigt. Nur ein Scheidungsantrag kann das ändern. Genauso können die eigenen Kinder ihren Pflichtteil einfordern – es sei denn, die Kinder verzichten freiwillig auf ihren Pflichtteil oder gegen eine finanzielle Abfindung. Bei kinderlosen Lebenspartnern sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt.
Tipp 3: Ehegattentestament beachten
Denn das letzte Testament ist nicht zwingend gültig. Wenn Sie vor der Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Testament mit Ihrem Ehepartner verfasst haben und der Ehepartner nun verstirbt, ist das gemeinsame Testament wirksam. Eine nachträgliche Änderungen aufgrund eines neuen Lebenspartners ist dann nicht mehr möglich.
Übrigens: In Ausnahmefällen kann ein Widerruf des gemeinsamen Ehegatten-Testaments dennoch möglich sein. Hier empfiehlt sich eine Beratung von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt.
Tipp 4: 30 Tage Wohnrecht
Sie leben in der Eigentumswohnung oder im Haus Ihres Lebenspartners? Sollte Ihr Partner versterben, können Sie die Wohnung oder das Haus per Gesetz nur noch für 30 weitere Tage nutzen. Danach haben Sie keinen Anspruch mehr – die Erben Ihres Lebenspartners haben dann Hausrecht. Der Eigentümer der Immobilie kann das nur verhindern, indem er seinem Lebenspartner zu Lebzeiten ein längeres oder lebenslanges Wohnrecht erteilt. Das ist zum Beispiel im Rahmen eines Testaments möglich.
Tipp 5: Steuerlast minimieren
Unverheiratete Paare zahlen nicht nur zu Lebzeiten mehr Einkommenssteuer. Auch die Erbschaftsteuer-Freibeträge nach dem Tod eines Partners sind für Lebenspartner deutlich geringer als für Ehepartner. Möglichkeiten zur Steuereinsparung gibt es relativ wenige: Sie könnten zum Beispiel eine entsprechende Lebensversicherung abschließen, um Erbschaftssteuern zu sparen. Wenn ein Partner schwer erkrankt, kann auch eine Heirat kurz vorm Tod sinnvoll sein – so kann man Vermögenswerte und Immobilien noch zu Lebzeiten steuergünstig an den Partner übertragen.
Tipp 6: Schenkungen sind selten empfehlungswert
Sie möchten Steuern mit einer Schenkung an den Lebenspartner umgehen? Dann sollten Sie bedenken, dass Pflichtteilsberechtigte wie Eltern, Kinder oder Noch-Ehepartner auch Anspruch auf bereits verschenktes Vermögen haben – denn alle Schenkungen in den letzten zehn Jahren sind Teil der Erbschaft. Das bedeutet: Sobald Pflichtteilsberechtigte ihre „Pflichtteilsergänzungsansprüche“ geltend machen, muss der überlebende Lebenspartner den Pflichtteil aus Nachlass und Schenkung in bar auszahlen.
Übrigens: Bedenken Sie grundsätzlich, dass Schenkungen auch beim Scheitern der Lebensgemeinschaft nicht rückgängig gemacht werden können. Und wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, erhalten die gesetzlichen Erben des beschenkten Partners die Vermögenswerte – es sei denn, es liegt ein entsprechendes Testament vor.
Tipp 7: Pflegefall beachten
Was passiert, wenn der Lebenspartner schwer erkrankt oder einen Unfall hat? Ärzte und Pfleger dürfen dem Lebenspartner über den Gesundheitszustand des Betroffenen dann eigentlich keine Auskunft geben – es greift die ärztliche Schweigepflicht. Für einen solchen Fall sollten Sie deshalb mit einer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung samt Schweigepflichtsentbindung vorsorgen – und den Lebenspartner in den Dokumenten als Bevollmächtigten bestimmten. Außerdem ist eine Patientenverfügung sinnvoll, damit der Betroffene selbst bei Geschäftsunfähigkeit nach seinen Wünschen und Vorstellungen behandelt wird.
Schlusswort
Ob Erbrecht, Steuerlast oder Schweigepflicht: Unverheiratete Paare sollten bei der Vorsorge einige Dinge beachten. Wenn Sie sich Testament, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung erstellen lassen möchten, sind Sie bei Patientenverfügung.digital genau richtig. Sie müssen lediglich verschiedene Fragen beantworten und unser digitaler Assistent erstellt Ihnen maßgeschneiderte Vorsorgedokumente auf Basis Ihrer Antworten. Diesen Service haben wir in Zusammenarbeit mit Ärzten und Rechtsanwälten entwickelt, damit die Dokumente garantiert wirksam sind.