Erbschein beantragen: Fragen und Antworten im Überblick

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2020-04-13

letzte Änderung:

2023-01-09

Wann ist ein Erbschein notwendig? Wo beantrage ich einen Erbschein und mit welchen Kosten muss ich rechnen? Welche Unterlagen brauche ich dafür? Das und mehr beantworten wir Ihnen in diesem Artikel.

Erbschein

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist das wichtigste Dokument der Nachlassregelung. Es handelt sich um einen gerichtlichen Nachweis für den Erbanspruch – und gibt u.a. Auskunft darüber, wer rechtmäßiger Erbe ist und wie hoch der jeweilige Erbteil an der Erbmasse ist. Der Erbschein ist demnach notwendig, um den eigenen Erbanspruch rechtsgültig nachweisen zu können.

Übrigens: Grundsätzlich unterscheidet man beim Erbschein zwischen dem Alleinerbschein, einen gemeinschaftlichen Erbschein (für Erbgemeinschaften) und einem Teilerbschein für Miterben.

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Jeder Erbe kann einen Erbschein beantragen – sofern er gemäß der gesetzlichen Erbfolge einen berechtigten Erbanspruch hat oder ein Testament oder Erbvertrag des Erblassers vorlegen kann. Vermächtnisnehmer und pflichtteilsberechtigte Personen können keinen Erbschein beantragen.

Wichtig: Sobald Sie Ihren Erbschein beantragen, treten Sie die Erbschaft automatisch an. Sie können das Erbe nach der Beantragung also nicht mehr ausschlagen! Mit dem Antritt der Rechtsnachfolge des Erblassers übernehmen Sie dann auch dessen mögliche Schulden – die Schuldenübernahme können Sie anschließend nur noch durch die Nachlassverwaltung reduzieren.

Wo beantrage ich meinen Erbschein?

Sie beantragen Ihren Erbschein beim zuständigen Amtsgericht, wo der Erblasser zuletzt gemeldet war. Die Beantragung gelingt entweder in schriftlicher Form oder durch mündliche Vorsprache.

Wie beantrage ich einen Erbschein?

  1. Klären Sie, ob Sie tatsächlich einen Erbschein benötigen. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn es weder ein Testament noch Erbvertrag gibt und die gesetzliche Erbfolge greift.
  2. Sammeln Sie alle erforderlichen Dokumente für Ihren Antrag zusammen. Sie benötigen Personalausweis (oder Reisepass, Sterbeurkunde des Erblassers und Geburtsurkunden der Erben). Witwen müssen außerdem eine Heiratsurkunde vorlegen und Enkelkinder ggf. die Sterbeurkunde der Eltern, die als eigentliche Erben vorgesehen waren.
  3. Füllen Sie den Erbscheinsantrag aus und reichen Sie diesen beim zuständigen Nachlassgericht ein. Das ist meist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen.

Das war es schon. Das Amtsgericht überprüft Ihren Erbscheinsantrag und stellt Ihnen anschließend den Erbschein aus.

Tipp: Wenn Sie sich Aufwand sparen möchten, können Sie für die Antragstellung einen Notar beauftragen.

Gibt es eine Frist für den Erbscheinsantrag?

Es gibt keine Frist. Sie können Ihren Antrag jederzeit stellen – tun das im besten Fall jedoch zeitnah nach Tod des Erblassers, um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Denken Sie daran, dass es andersrum jedoch eine Frist gibt: Wenn Sie das Erbe ausschlagen möchten, müssen Sie dies innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis über den Tod des Erblassers tun.

Was kostet die Beantragung eines Erbscheins?

Ein Erbschein kostet immer Gebühren. Diese Gebühren richten sich nach der Höhe des Nachlasswertes – und sind gemäß der Gebührentabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes festgelegt (Nr. 12210 KV GNotKG). Je höher der Wert der Erbschaft, desto mehr müssen Sie für Ihren Erbschein zahlen:

  • bis 10.000 Euro (Geschäftswert des Nachlasses)
    75 Euro Gebühr + 150 Euro Verwaltungskosten.

  • bis 50.000 Euro (Geschäftswert des Nachlasses)
    165 Euro Gebühr + 330 Euro Verwaltungskosten.

  • bis 110.000 Euro (Geschäftswert des Nachlasses)
    435 Euro Gebühr + 870 Euro Verwaltungskosten.

  • bis 500.000 Euro (Geschäftswert des Nachlasses)
    935 Euro Gebühr + 1870 Euro Verwaltungskosten.

  • bis 1.000.000 Euro (Geschäftswert des Nachlasses)
    1.735 Euro Gebühr + 3470 Euro Verwaltungskosten.

  • bis 1.500.000 Euro (Geschäftswert des Nachlasses)
    2.535 Euro Gebühr + 5070 Euro Verwaltungskosten.

  • bis 2.000.000 Euro (Geschäftswert des Nachlasses)
    3.335 Euro Gebühr + 6670 Euro Verwaltungskosten.

Wichtig: Mögliche Schulden reduzieren den Nachlasswert, Grundstücke werden hinzuaddiert.

Was ist bei Immobilien und Versicherungen zu beachten?

  • Wenn Immobilien Teil der Erbmasse sind, sind die Erben ebenfalls als neue Eigentümer im Grundbuch festzuhalten. Dafür ist die Vorlage eines Erbscheins notwendig – selbst wenn ein privates bzw. nichtöffentliches Testament vorliegt. Nur bei einem notariellen Testament ist das nicht notwendig.

  • Wenn Versicherungen wie eine Kapitallebensversicherung oder eine Sterbegeldversicherung zum Nachlass gehören, braucht der Bezugsberechtigte keinen Erbschein – Sie können die Versicherungsleistung unmittelbar in Anspruch nehmen. Die ausgezahlte Versicherungssumme ist kein Teil des eigentlichen Nachlasses.

Übrigens: Wenn Sie die Versicherungen kündigen möchten, ist ein Erbschein wiederum nötig.

Wann ist kein Erbschein nötig?

Sie können sich ohne Erbschein als rechtmäßigen Erben ausweisen? Dann benötigen Sie in den meisten Fällen keinen Erbschein – das ist zum Beispiel bei einem Testament oder einem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll der Fall (siehe BGH-Urteil vom 8.10.2013 AZ: XI ZR 401/12). Wenn die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gültig ist, kann sie den Erbschein ebenfalls ersetzen.

Was ist bei einer Erbengemeinschaft zu beachten?

Alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft können einen Erbschein beantragen – dann spricht man vom Teilerbschein. Ein solcher Erbschein beinhaltet ausschließlich Informationen zu den einzelnen Erben der Erbengemeinschaft. Als Alternative können die Erben einen Gemeinschaftserbschein erstellen, der alle Informationen in einem Erbschein zusammenfasst.

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