Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
Alle Ehepartner ohne Ehevertrag bilden eine Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Durch die Eheschließung verändert sich die Zuordnung von Vermögen der beiden Ehepartner nicht. Eine Zugewinngemeinschaft basiert auf getrennten Vermögensmassen der Ehepartner.
Bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners greift in einem solchen Fall die Regelung des Zugewinnausgleichs. Dann wird überprüft, welcher Ehegatte während der Ehe höhere Zugewinne erzielt hat (zum Beispiel durch Einnahmen oder Wertsteigerungen) – und der Zugewinn wird durch eine Geldzahlung ausgeglichen. Dieser Betrag entspricht der Hälfte der Differenz zwischen den beiden Vermögenswerten. Der Ehegatte kann seinen Erbanteil entweder durch eine erbrechtliche Regelung oder durch eine güterrechtliche Regelung einfordern:
Erbrechtliche Regelung
Wenn der Ehegatte das Erbe annimmt, erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel als Zugewinnausgleich. Der Ehepartner erhält mindestens die Hälfte des Nachlasses – der Zugewinn wird pauschal erfasst.
Bei einer erbrechtlichen Regelung erbt der Ehegatte...
- die Hälfte des Nachlasses, wenn es Verwandte erster Ordnung (Kinder) gibt.
- drei Viertel des Nachlasses, wenn es Verwandte zweiter Ordnung neben den Großeltern gibt.
- den gesamten Nachlass, wenn es keine Verwandten der ersten, zweiten oder dritten Ordnung gibt.
Güterrechtliche Regelung
Bei der güterrechtlichen Regelung kann der Zugewinn ebenfalls pauschal errechnet werden. Dann kann der Ehepartner jedoch weniger erhalten, als wenn er seinen Zugewinn konkret berechnen würde. Die Alternative: Der Ehegatte schlägt die Erbschaft aus. Dann erhält er den Pflichtteil und kann seinen Zugewinn konkret geltend machen. Das ist sinnvoll, wenn der verstorbene Ehepartner während der Ehe einen hohen Zugewinn erwirtschaftet hat.
Wie ermittelt man den Zugewinnausgleich konkret?
Es wird eine Vermögensbilanz erstellt. Dabei vergleicht man das sogenannte Anfangsvermögen (zum Zeitpunkt der Hochzeit) und das sogenannte Endvermögen (zum Zeitpunkt der Scheidung / Todes). Anschließend zieht man das Anfangsvermögen vom Endvermögen ab und die Differenz ergibt den Zugewinn.
Wichtig: Schenkungen und Erbschaft werden wie Anfangsvermögen behandelt. Wenn ein Ehepartner während der Ehe zum Beispiel Vermögen von Eltern oder Großeltern erbt, wird dieses Vermögen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Erbe und Schenkungen kommen dem anderen Ehegatten also nicht zugute.
Die gesetzliche Erbfolge bei einer Gütergemeinschaft
Wer eine Alternative zur Zugewinngemeinschaft sucht, kann sich für eine Gütergemeinschaft entscheiden. Die gemeinschaftlichen Zugewinne lassen sich im Rahmen eines Ehevertrages nämlich trennen. Dann fließen die Vermögen beider Ehepartner in ein gemeinsames Gesamtvermögen – und die Hälfte des Vermögens gehört dem Nachlass. Die Gütergemeinschaft kann zudem nach dem Tod eines Ehegatten mit den Kindern fortgesetzt werden. So wird das Vermögen nicht geerbt, sondern bleibt als gemeinschaftliche Vermögen für den überlebenden Ehepartner und die gemeinsamen Kinder erhalten.
Die gesetzliche Erbfolge bei Gütertrennung
Eine weitere Möglichkeit ist die Gütertrennung in der Ehe. Dann werden die Vermögenswerte beider Ehepartner wie bei der Zugewinngemeinschaft getrennt – allerdings gibt es am Ende keinen Zugewinnausgleich. Wenn es dann zum Erbfall kommt, greift die gesetzliche Erbfolge. Der lebende Ehegatte und die gemeinsamen Kinder (falls vorhanden) sind dann zu gleichen Anteilen gesetzliche Erben. Bei einem Kind teilen sich Ehepartner und Kind den Nachlass, bei zwei Kindern erhält jeder gesetzliche Erbe ein Drittel und so weiter. Wenn es keine Kinder gibt, erben die Eltern des Nachlasses die Hälfte.
Übrigens: Die gesetzliche Erbfolge endet mit der Scheidung. Eine vorzeitige Erlöschung des Erbanspruchs ist möglich, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und der Erblasser den Scheidungsantrag beim Gericht einreicht (oder dem Scheidungsantrag des Partners zustimmt).
Was ist mit dem Hausrat?
Der überlebende Ehegatte erhält den sogenannten Voraus. Dieser bezeichnet Dinge, die zum ehelichen Haushalt gehören. Wenn es Kinder oder Enkelkinder gib, erhält der Ehegatte jedoch nur die Gegenstände, die für einen "angemessenen Haushalt" nötig sind – zum Beispiel Möbel, Familienauto oder ähnliche Gegenstände. Luxusgegenstände (zum Beispiel Gemälde, teure Teppiche) fallen dagegen in den allgemeinen Nachlass. Wenn es keine Kinder gibt, erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Hausrat.
Wichtig: Bei einem rechtswirksamen Testament oder einem Erbvertrag, legt der Erblasser vorher fest, wer nach seinem Ableben welche Gegenstände aus dem Haushalt erhalten soll.
Fazit
Wie viel ein Ehepartner erbt, hängt davon ab, ob Ehepaare in einer Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung leben. Um Erbstreitigkeiten vorzubeugen sollten Sie mit einem Testament oder einem Erbvertrag vorsorgen. Wenn Sie mehr Informationen über Erbschaft, Vorsorge & Co. erfahren möchten, schauen Sie regelmäßig auf unserem Blog vorbei. Wir posten neue Artikel zu relevanten Themen wöchentlich!
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