BGH-Urteil: Selbstbestimmungsrecht für sterbewillige Patienten

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2019-07-15

letzte Änderung:

2023-01-09

Was passiert, wenn Ärzte beim Suizid schwerkranker Menschen anwesend sind – und nicht lebensrettend eingreifen? Ein neues Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig gibt Ärzten nun Rechtssicherheit. 

Sterbehilfe

Zwei Fälle von Suizidbegleitung

Das BGH verhandelte zwei Fälle von für Tötungsdelikte angeklagte Mediziner aus Berlin und Hamburg. Beide Ärzte hatten kranke Patienten bei der Selbsttötung durch Medikamente begleitet, ohne Maßnahmen zur Rettung zu leisten:

  • In Hamburg nahmen sich zwei Frauen im Alter von 85 und 81 Jahren gemeinsam das Leben. Der Arzt empfahl das Medikament, was sich die Frauen selbst beschafften. Auf Wunsch der Frauen beobachtete er die Einnahme und protokollierte den Sterbevorgang. Anschließend stellte er den Tod fest und rief die Feuerwehr. Beide Frauen litten an unterschiedlichen Krankheiten. Diese waren nicht lebensbedrohlich, minderten aber die Lebensqualität.

  • In Berlin nahm sich eine 44-jährige Frau das Leben. Sie hatte ihren langjährigen Hausarzt um Hilfe beim Sterben gebeten. Dieser beschaffte das Medikament, beobachtete die Einnahme und besuchte die bewusstlose Frau wie von ihr gewünscht über den Sterbezeitraum von drei Tagen mehrmals. Die Frau litt seit ihrem 16. Lebensjahr an einer nicht lebensbedrohlichen Krankheit, die starke körperliche Schmerzen verursachte.

Das Urteil vom Juli 2019

Das Bundesgerichtshof sprach die Ärzte nun frei. Der vorsitzende Richter des fünften BGH-Strafsenats Norbert Mutzbauer begründete dies vor allem damit, dass die Patientinnen ihre Entscheidungen eigenverantwortlich getroffen hätten:

„Bei einem freiverantwortlichen Suizid kann der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.“

Norbert Mutzbauer führte weiter aus, dass weder das ärztliche Standesrecht noch die Hilfspflicht bei Unglücksfällen verletzt worden sei: „Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungsmaßnahmen entgegen ihrem Willen nicht geboten“, heißt es im Urteilsspruch.

Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil stärkt vor allem das Selbstbestimmungsrecht für sterbewillige Patienten. Es steht über der Hilfspflicht von Ärzten gegenüber ihren Patienten. So erleichtert das Urteil auch das Durchsetzen von Patientenverfügungen.

Der Verein Sterbehilfe Deutschland sprach von einer „epochalen Abkehr“ bisheriger Urteile des Bundesgerichtshofs – und meint damit vor allem ein Urteil aus dem Jahre 1984. Damals hatte ein Hausarzt einen sterbewillige Patienten nicht das Leben gerettet. Das BGH entschied, dass Sterbehelfer zur Lebensrettung verpflichtet sind, sobald die Bewusstlosigkeit eintritt.

Mit dieser unwürdigen Situation ist nun Schluss. Sterbehelfer dürfen künftig beim Sterbenden bleiben, weil dessen Sterbewunsch auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit beachtlich bleibt“, sagt Sterbehilfe Deutschland. Heiner Melching von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin begrüßt das Urteil ebenfalls. Er sagt auch: "Mich wundert es, dass wir darüber überhaupt diskutieren müssen."

Natürlich gibt es auch kritische Stimmen. Die Frage lautet vor allem, wie autonom der Sterbewunsch wirklich sein kann – ein Sterbewunsch werde schließlich auch durch die Gesellschaft und das Umfeld geprägt. Viele alte und pflegebedürftige Menschen haben zum Beispiel einen Sterbewunsch, weil sie andere Menschen nicht belasten möchten.

Übrigens: Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Seit 2015 betrifft das auch die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung – dagegen haben Ärzte, Patienten und Sterbehilfe-Vereine beim Bundesverfassungsgericht geklagt. Das Urteil wird im dritten Quartal 2019 erwartet.

Ein Ausblick in die Zukunft

Das Urteil ist ein wichtiger Schritt. Es bietet Patienten mehr Selbstbestimmung und Ärzten mehr Rechtssicherheit. Doch die kritischen Stimmen sind ebenfalls berechtigt – eine zu liberale Rechtsprechung kann schnell dazu führen, dass sich Patienten zu einem Suizid verpflichtet fühlen, um andere Menschen zu entlasten.

Ein weiteres Problem: Kann man die Entscheidung über den eigenen Tod wirklich „in eine Rechtsnorm pressen“? Heiner Melching sieht das kritisch. Schnell kämen dann schwierige Fragen auf wie „Mit welchen Leiden muss ich mich qualifizieren, um beim Suizid unterstützt zu werden?“ Solche Fragen können Juristen kaum für andere Menschen treffen.

Sicher ist: Wer sich bestmöglich absichern möchte, sollte eine Patientenverfügung verfassen. So können Sie vorher festlegen, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen Sie bei Unfall oder schwerer Erkrankung wünschen – und auch Selbstbestimmung bewahren, wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind. In einer Patientenverfügung können Sie auch festlegen, ab welchem Zeitpunkt Sie ein Abschalten der Geräte wünschen. Meiden Sie jedoch vage formulierte Vorlagen und Patientenverfügungen zum Ausdrucken und Ankreuzen.

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