Betreuungsverfügung: Die 8 wichtigsten Fragen im Überblick

Zusammenfassung

Eine Betreuungs­verfügung ermöglicht es Ihnen, im Voraus festzulegen, wer im Ernstfall als rechtliche:r Betreuer:in für Sie eingesetzt werden soll und wie Ihre Betreuung gestaltet werden soll. Sie ist besonders wichtig, wenn keine Vorsorge­vollmacht vorliegt, und sollte schriftlich sowie gut auffindbar aufbewahrt werden. Änderungen oder ein Widerruf sind jederzeit möglich, um sicherzustellen, dass die Verfügung Ihren aktuellen Wünschen entspricht.

Eine Betreuungsverfügung gehört zu den wesentlichen Vorsorge­dokumenten. Sie ermöglicht Ihnen, selbst­bestimmt festzulegen, wer sich im Ernstfall um Ihre Angelegen­heiten kümmern soll. Der folgende Artikel klärt die grundlegenden Fragen zu diesem Thema und gibt praktische Hinweise für die Erstellung einer rechts­sicheren Betreuungs­verfügung.

Beratungsgespräch zur Betreuungsverfügung: Zwei Personen in Anzügen diskutieren ein rechtliches Dokument am Tisch.

Was ist eine Betreuungsverfügung und wozu dient sie?

Eine Betreuungs­verfügung ist ein Dokument, mit dem Sie vorab bestimmen können, wer als rechtliche:r Betreuer:in eingesetzt werden soll, falls Sie Ihre Angelegen­heiten nicht mehr selbst regeln können. Das Betreuungs­gericht bestellt für volljährige Personen einen gesetzlichen Betreuer, wenn diese wegen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegen­heiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst­ständig erledigen können[6][7].

Anders als oft angenommen, bleibt Ihre Geschäfts­fähigkeit durch eine Betreuung unberührt. Sie können weiterhin Kauf­verträge abschließen, heiraten oder ein Testament errichten[7]. Mit einer Betreuungs­verfügung nehmen Sie gezielt Einfluss darauf, wer Sie betreuen soll und wie die Betreuung gestaltet werden soll. Sie können auch festlegen, wen Sie auf keinen Fall als Betreuer:in möchten[8].

Wer kann eine Betreuungsverfügung erstellen?

Jede volljährige Person kann eine Betreuungs­verfügung verfassen[8]. Bemerkens­wert ist, dass Sie eine solche Verfügung auch dann erstellen können, wenn Sie nur noch teilweise geschäfts­fähig oder sogar geschäfts­unfähig sind[8]. Entscheidend ist, dass Ihre Erklärungen auf Ihrem freien Willen beruhen und Sie diesen Willen äußern können[7][8].

Für eine maximale Rechts­sicherheit ist es dennoch ratsam, die Betreuungs­verfügung zu erstellen, solange Sie noch voll geschäfts­fähig sind[8]. So vermindern Sie die Gefahr, dass die Verfügung später angezweifelt werden könnte.

Was ist der Unterschied zur Patienten­verfügung und Vorsorge­vollmacht?

Diese drei Vorsorge­dokumente haben unterschiedliche Ziel­richtungen:

Betreuungs­verfügung
: Richtet sich an das Betreuungs­gericht und an den künftigen Betreuer. Sie benennen darin Ihren Wunsch­betreuer und legen fest, wie die Betreuung gestaltet werden soll[7][8].

Patienten­verfügung
: Bezieht sich ausschließlich auf medizinische Angelegen­heiten. Sie legen darin fest, welche Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Sie richtet sich in erster Linie an Ärzt:innen und Pflege­personal[7].

Vorsorge­vollmacht: Mit dieser bevollmächtigen Sie eine Vertrauens­person, für Sie tätig zu werden, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Vorsorge­vollmacht richtet sich an die bevollmächtigte Person und ermöglicht ihr, in Ihrem Namen zu handeln - ohne dass ein Betreuungs­verfahren nötig wird[7].

Eine Vorsorge­vollmacht macht eine Betreuung in der Regel überflüssig. Wenn Sie eine vertrauens­würdige Person haben, die bereit ist, Ihre Angelegen­heiten zu regeln, ist eine Vorsorge­vollmacht meist die bessere Wahl[7].

Welche Inhalte sollte eine Betreuungs­verfügung haben?

Eine gut durchdachte Betreuungs­verfügung sollte folgende Bereiche abdecken:

1. Wunsch­betreuer:in: Benennen Sie eine oder mehrere Personen, die Sie als Betreuer:in wünschen. Geben Sie auch Ersatz­personen an, falls Ihre erste Wahl nicht möglich sein sollte[7][8].

2. Ausgeschlossene Personen: Sie können auch festlegen, wer auf keinen Fall als Ihr:e Betreuer:in bestellt werden soll[7].

3. Aufgaben­kreise: Legen Sie fest, für welche Lebens­bereiche die Betreuung gelten soll, zum Beispiel[8]:

  • Aufenthalts­bestimmung
  • Gesundheits­sorge
  • Post und digitale Kommunikation
  • Vermögens­sorge
  • Vertretung gegenüber Behörden

4. Wünsche zur Lebens­führung: Beschreiben Sie, wie Sie leben möchten[8]:

  • Wohnen (eigene Wohnung oder Pflege­heim)
  • Ernährung und Lebens­standard
  • Freizeit­gestaltung
  • Versorgung von Haus­tieren
  • Kontakte zu Familie und Freunden

5. Vermögens­verwaltung: Geben Sie an, wie mit Ihrem Vermögen umgegangen werden soll, etwa ob Geschenke an Kinder und Enkel erfolgen sollen[7][8].

Welche formalen Anforderungen gibt es?

Für eine Betreuungs­verfügung gibt es keine strengen Form­vorschriften[7]. Das Dokument muss nicht hand­schriftlich verfasst werden und auch eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich[7].

Dennoch gilt: Je sorgfältiger die Form, desto besser die Beweis­kraft. Für eine höhere Rechts­sicherheit empfiehlt es sich[7]:

  • Die Verfügung schriftlich zu erstellen
  • Ort und Datum anzugeben
  • Das Dokument zu unterschreiben
  • Bei Unsicherheiten rechtliche Beratung einzuholen

Wer kann als Betreuer:in benannt werden?

Als Betreuer:in können Sie grundsätzlich jede Person benennen, die bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Das können sein[6][7][8]:

Angehörige: Ehepartner:innen, Kinder, Geschwister oder andere Verwandte
Freund:innen und Bekannte: Personen, zu denen Sie eine Vertrauens­beziehung haben
Betreuungs­vereine oder Berufs­betreuer:innen: Falls keine geeigneten Privatpersonen zur Verfügung stehen

Wichtig: Sprechen Sie vorher mit der Person, die Sie als Betreuer:in wünschen, ob sie dazu bereit ist[7]. Das Betreuungs­gericht ist an Ihren Vorschlag gebunden, sofern die vorgeschlagene Person bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen und dies Ihrem Wohl nicht zuwider­läuft[7][8].

Wie erstelle ich eine Betreuungs­verfügung?

Die Erstellung einer Betreuungs­verfügung lässt sich in sechs Schritten zusammen­fassen[7]:

Schritt 1: Information und Beratung
Machen Sie sich mit dem Thema vertraut. Nutzen Sie dafür Beratungs­angebote, beispiels­weise von Betreuungs­vereinen oder Rechts­anwält:innen.

Schritt 2: Vertrauens­person finden
Überprüfen Sie, ob eine Vertrauens­person bereit ist, für Sie im Fürsorge­fall da zu sein. Ist dies der Fall, kommt eine Vorsorge­vollmacht in Betracht.

Schritt 3: Wunsch­betreuer finden
Wenn keine Vertrauens­person für eine Vorsorge­vollmacht zur Verfügung steht, überlegen Sie, wen Sie sich als rechtlichen Betreuer wünschen. Fragen Sie diese Person, ob sie bereit wäre, diese Aufgabe zu übernehmen.

Schritt 4: Wünsche formulieren
Überlegen Sie sich, welche Wünsche Sie haben und nach welchen Grund­sätzen Ihre Betreuung geführt werden soll.

Schritt 5: Verfügung erstellen
Verfassen Sie die Betreuungs­verfügung schriftlich. Versehen Sie das Dokument mit Ort, Datum und Unterschrift.

Schritt 6: Aufbewahrung sichern
Bewahren Sie die Verfügung so auf, dass sie im Bedarfs­fall gefunden wird. Händigen Sie Ihrem Wunsch­betreuer eine Kopie aus.

Wo bewahre ich meine Betreuungs­verfügung auf?

Damit Ihre Betreuungs­verfügung im Bedarfs­fall auch gefunden wird, sollten Sie folgende Aufbewahrungs­möglichkeiten in Betracht ziehen[7]:

Bei Ihren persönlichen Unterlagen: Informieren Sie Angehörige oder Vertrauens­personen über den Aufbewahrungs­ort.

Bei einer Vertrauens­person: Geben Sie die Verfügung einer Vertrauens­person zur Aufbewahrung.

Beim Wunsch­betreuer: Händigen Sie Ihrem gewünschten Betreuer eine Kopie aus.

Registrierung im Vorsorge­register: Sie können Ihre Betreuungs­verfügung im Zentralen Vorsorge­register der Bundes­notarkammer registrieren lassen. Bei einem Betreuungs­verfahren fragt das Gericht dort an.

Eine wichtige Regel gilt: Wer eine Betreuungs­verfügung findet, muss sie unverzüglich an das Betreuungs­gericht übergeben, sobald ein Betreuungs­verfahren eingeleitet wird[7].

Änderung und Widerruf einer Betreuungs­verfügung

Sie können Ihre Betreuungs­verfügung jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern oder widerrufen[7]. Für den Widerruf ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Trotzdem ist es sinnvoll, auch einen Widerruf schriftlich zu dokumentieren und alle ausgehändigten Exemplare zurückzufordern oder zu vernichten.

Ihre Wünsche bezüglich der Betreuung können sich im Laufe der Zeit ändern. Überprüfen Sie daher in regel­mäßigen Abständen, ob Ihre Betreuungs­verfügung noch Ihren aktuellen Vorstellungen entspricht und nehmen Sie bei Bedarf Anpassungen vor.

Mit einer gut durchdachten Betreuungs­verfügung sorgen Sie dafür, dass Ihre persönlichen Wünsche auch dann berücksichtigt werden, wenn Sie diese nicht mehr selbst äußern können. Sie ist ein wertvolles Instrument der selbst­bestimmten Vorsorge für den Fall, dass Sie auf Unterstützung angewiesen sein sollten.