Betreuungsrecht: Diese Neuerungen sollten Sie kennen

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2023-02-27

letzte Änderung:

2023-03-05

Seit 2023 gibt es wichtige Änderungen im Betreuungsrecht – vor allem bezüglich der Selbstbestimmung betreuter Menschen. Wir stellen Ihnen die Neuerungen vor – und erklären, was das für Ihre Vorsorge bedeutet.

Betreuungsrecht

Worum geht es beim Betreuungsrecht?

In der Vorsorge regelt das Betreuungsrecht vor allem ein Szenario: Wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder einem Unfall keine selbstständigen Entscheidungen mehr treffen kann, kann das zuständige Amtsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestimmen. Dieser kann die betreute Person dann vor Gericht vertreten und Entscheidungen in ihrem Namen treffen. Seit dem 01. Januar 2023 gibt es Neuregelungen, um die Qualität der Betreuung zu verbessern und das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten zu stärken.

Welche Änderungen gibt es seit 2023?

  • Seit Anfang 2023 ist die gesetzliche Betreuung strikter geregelt: Sie darf nur noch angeordnet werden, wenn andere Hilfe nicht verfügbar oder ausreichend sind. Hilfe von Angehörigen, Freunden oder sozialen Diensten haben immer Vorrang (sofern verfügbar).

  • Außerdem sind die Betreuungsbehörden gemäß des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) dazu verpflichtet, Vermittlungs- und Unterstützungsangebote anzubieten. So soll die Bestellung eines Betreuers nach Möglichkeiten vermieden werden.

Weiterhin gilt natürlich auch: Wenn eine gültige Vorsorgevollmacht vorliegt (und die Vertrauensperson verfügbar ist), ist eine gesetzliche Betreuung ausgeschlossen.

Wie wird der Betreuer ausgewählt?

Die Wünsche des Pflegebedürftigen spielen nun eine gewichtigere Rolle. Der vom Pflegebedürftigen gewünschte Betreuer darf nur abgelehnt werden, wenn diese Person objektiv ungeeignet ist. Außerdem müssen Betreuungsgerichte die familiären Beziehungen, persönliche Bindungen und mögliche Interessenkonflikte des Betreuten berücksichtigen.

Was ändert sich bei der Qualifikation der Betreuer?

  • Ab sofort können gesetzliche Betreuer mit Vergütungsanspruch nur noch eingesetzt werden, wenn 3 Kriterien erfüllt sind: 1) Der Betreuer muss bei der Betreuungsbehörde als Berufsbetreuer registriert sein, 2) seine Sachkunde nachgewiesen und 3) eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen haben.

  • Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Verbindung zur betreuten Person müssen Mitglied in einem Betreuungsverein sein. Das soll gewährleisten, dass der ehrenamtliche Betreuer kompetente Unterstützung bekommt und sich fachlich weiterbilden kann.

Was ist außerdem zu beachten?

  • Gesetzliche Betreuer müssen die Angelegenheiten der betreuten Person so erledigen, dass sie ihr Leben so gut es geht nach eigenen Wünschen gestalten kann. So müssen Betreuer durch persönlichen Kontakt zum Beispiel regelmäßig überprüfen, welche Wünsche die zu betreuende Person hat – und entsprechend handeln. Die rechtliche Vertretungsbefugnis sollten Betreuer so wenig wie möglich nutzen.

  • Eine Wohnung oder ein Haus zu kündigen oder zu verkaufen ist nur möglich, wenn das dem Wunsch der betreuten Person entspricht. Schon die Absicht den Wohnraum der betreuten Person aufzugeben, müssen Betreuer dem Betreuungsgericht melden und begründen.

  • Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht regelmäßige Berichte vorlegen. Sollte der Betreuer augenscheinlich nicht nach den Wünschen der betreuten Person handeln, muss das Betreuungsgericht die betreute Person persönlich anhören – und überprüfen, ob der Wille der betreuten Person mit dem Handeln des Betreuers tatsächlich übereinstimmt.

Schlusswort

Das neue Betreuungsrecht macht eines klar: Ein gesetzlicher Betreuer soll immer nur die letzte Wahl sein – und nur bestellt werden, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer aus dem Familien- oder Freundeskreis nicht verfügbar ist. Eine Vorsorgevollmacht bleibt trotzdem die beste Wahl: Nur so können Sie 100% sicherstellen, dass Sie von Ihrer gewünschten Vertrauensperson betreut werden – und eine gesetzliche Betreuung von vornherein ausschließen.

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