Bank­schließ­fächer im Erb­fall: Recht­liche Grund­lagen und prak­tische Hin­weise

Zusammenfassung

Bank­schließ­fächer gehören im Todes­fall zum Nach­lass, und Erb:innen können darauf zu­greifen, sobald sie ihre Erb­berechti­gung (z. B. durch einen Erb­schein) nach­weisen. Es ist ratsam, vor­sorglich eine post­mor­tale Voll­macht zu erteilen, das Testa­ment nicht im Schließ­fach aufzu­bewahren und An­ge­hörige über dessen Existenz zu infor­mieren, um Kom­pli­kationen zu vermeiden. Der Inhalt des Schließ­fachs muss zudem in der Erb­schafts­steuer­erklärung angegeben werden.

Das Schließ­fach einer Bank bietet einen sicheren Ort zur Auf­be­wahrung wert­voller Gegen­stände und wich­tiger Doku­mente. Doch was ge­schieht im Todes­fall mit dem Inhalt? Welche Rechte haben Erb:innen? Und wie können Sie als Schließ­fach­besitzer:in vor­sorgen? Dieser Bei­trag gibt Ihnen einen um­fass­enden Über­blick über die recht­lichen Grund­lagen und prakti­schen As­pekte rund um Bank­schließ­fächer im Erb­fall.

Geöffnete Schließfächer in einem beleuchteten Raum mit einem Schlüssel im Vordergrund.

Eigen­tums­über­gang im Todes­fall: Was passiert mit dem Schließ­fach?

Der Inhalt eines Bank­schließ­fachs ge­hört zum Nach­lass und geht im Wege der Gesamt­rechts­nach­folge auto­matisch auf die Erb:innen über[3]. Dies bedeutet, dass die Erb:innen einen gesetz­lichen An­spruch auf die Öffnung des Schließ­fachs und den Zu­griff auf dessen Inhalt haben[3]. Aller­dings müssen sie zu­nächst nach­weisen, dass sie tat­säch­lich erb­be­rech­tigt sind.

Die Bank ist grund­sätz­lich ver­pflichtet, den Erb:innen Aus­kunft über das Vor­handen­sein eines Schließ­fachs zu er­teilen[1]. Das ergibt sich aus dem fort­be­steh­enden Ver­trags­ver­hält­nis zwischen Bank und Erb­lasser:in, welches mit dem Tod auf die Erb:innen über­geht[1]. Aller­dings kennt die Bank in der Regel nicht den genauen Inhalt des Schließ­fachs[3].

Zu beachten: Hat die ver­stor­bene Person in ihrem Testa­ment be­stimmte Gegen­stände aus dem Schließ­fach als Ver­mächt­nis zu­ge­wendet, sind die Erb:innen ver­pflichtet, diese an die Ver­mächt­nis­nehmer:innen aus­zu­händigen[5].

Zugangs­voraus­setzungen: Wie können Erb:innen das Schließ­fach öffnen?

Um als Erb:in Zu­gang zum Schließ­fach zu er­halten, müssen Sie sich gegen­über der Bank legiti­mieren. Die meisten Banken haben in ihren Allge­meinen Ge­schäfts­be­ding­ungen fest­gelegt, welche Nach­weise dafür er­forder­lich sind[3].

In der Regel ver­langen Banken einen der folgenden Nach­weise:

  1. Einen Erb­schein (vom Nach­lass­gericht aus­ge­stellt)[2][7]
  2. Ein nota­riell be­ur­kundetes Testa­ment zu­sammen mit der Er­öffnungs­nieder­schrift des zu­ständigen Nach­lass­gerichts[3]

Erst nach Vor­lage dieser Doku­mente haben Erb:innen einen Rechts­anspruch auf die Öffnung des Schließ­fachs[1]. Für den physi­schen Zu­gang ist der Schließ­fach­schlüssel nicht zwin­gend not­wendig - die Bank kann das Fach auch mit einem Zweit­schlüssel öffnen, aller­dings können hierfür Kosten ent­stehen, die von den Erb:innen zu tragen sind[7].

Hinweis: Bei einem ge­mein­schaft­lichen Schließ­fach, etwa mit Partner:in oder Kindern, be­hält die über­lebende Person in der Regel ihr Zu­gangs­recht[7].

Erben­gemein­schaft: Gemein­same Ent­schei­dungen sind ge­fragt

Gibt es mehrere Erb:innen, bilden diese eine Erben­gemein­schaft. In diesem Fall können die Mit­erb:innen nur ge­mein­schaft­lich über das Schließ­fach und dessen Inhalt ver­fügen[7][8]. Die Bank ge­stattet nur dann einen Zu­gang, wenn alle Mit­erb:innen an­wesend sind oder wenn die Erben­gemein­schaft eine:n Ver­treter:in be­stimmt hat[7].

Bei der Öffnung des Schließ­fachs emp­fiehlt es sich, alle Mit­erb:innen ein­zu­be­ziehen, um Miss­trauen be­züg­lich der Voll­ständig­keit des Inhalts vor­zu­beugen[8]. Ein ge­mein­sames Vor­gehen sorgt für Trans­parenz und ver­mei­det spätere Kon­flikte.

Das Pro­blem mit Testa­menten im Schließ­fach

Eine häu­fige Fehl­ein­schätzung betrifft die Auf­be­wahrung des Testa­ments im eigenen Bank­schließ­fach. Dies ist keine emp­fehlens­werte Vor­gehens­weise[2][6][8]. Der Grund: Um das Schließ­fach öffnen zu können, be­nötigen die Erb:innen in der Regel einen Erb­schein. Für die Be­antragung eines Erb­scheins ist jedoch das Testa­ment er­forder­lich[2]. Es ent­steht also ein Teu­fels­kreis.

Wenn ver­mutet wird, dass sich ein Testa­ment im Schließ­fach be­findet, kann ein An­trag auf Nach­lass­pfleg­schaft gemäß § 1960 BGB ge­stellt werden[2]. Das zu­ständige Amts­gericht kann dann eine:n Nach­lass­pfleger:in be­stellen, der:die er­mäch­tigt wird, das Schließ­fach zu öffnen und nach einem Testa­ment zu suchen[2].

Besser ist: Be­wahren Sie Ihr Testa­ment lieber beim zu­ständigen Amts­gericht auf oder in­for­mieren Sie Ihre Be­dachten über den Auf­be­wahrungs­ort und stellen Sie eine Voll­macht aus, die auch nach dem Tod gültig bleibt[7].

Steuer­liche Aspekte: Melde­pflichten be­achten

Im Erb­fall zeigt die Bank nicht nur Konto- und Depot­stände an, sondern in­for­miert das Finanz­amt auch über die Existenz eines Schließ­fachs[8]. Dies ge­schieht auf­grund der An­zeige­pflicht aus dem Erb­schaft­steuer­gesetz.

Erb:innen sind ver­pflichtet, den Inhalt des Schließ­fachs im Rahmen ihrer Erb­schaft­steuer­erklärung voll­ständig an­zu­geben[8]. Dies betrifft alle im Schließ­fach ver­wahrten Wert­gegen­stände wie:

  • Bargeld
  • Gold­münzen und Edel­metalle
  • Schmuck
  • Wert­papiere in Papier­form

Achtung: Es ist ein weit ver­brei­teter Irr­glaube, dass Wert­sachen im Schließ­fach vor dem Zu­griff des Finanz­amts ge­schützt sind[7]. Werden Ver­mögens­werte aus dem Schließ­fach ent­nommen und dem Finanz­amt nicht ge­meldet, handelt es sich um Steuer­hinter­ziehung[7].

Vor­sorge treffen: Tipps für Schließ­fach­inhaber:innen

Als Schließ­fach­inhaber:in können Sie einige Vor­kehr­ungen treffen, um Ihren An­ge­hörigen im Erb­fall un­nötige Kom­pli­kationen zu er­sparen:

  1. Voll­macht er­teilen: Ver­geben Sie eine über den Tod hinaus gültige Voll­macht an eine:n ver­traute:n An­ge­hörige:n. So kann diese Person auch ohne Erb­schein auf das Schließ­fach zu­greifen[6].

  2. Inhalts­ver­zeichnis er­stellen: Fertigen Sie eine Liste aller im Schließ­fach auf­be­wahrten Gegen­stände an und hinter­legen Sie diese an einem sicheren Ort außer­halb des Schließ­fachs. So wissen Ihre Erb:innen, was sie er­warten können.

  3. Alter­native Auf­be­wahrungs­orte für das Testa­ment wählen: Be­wahren Sie Ihr Testa­ment nicht im Schließ­fach auf, sondern beim Nach­lass­gericht oder bei einer ver­trauten Person[2][8].

  4. Zu­gang zum Schlüssel sicher­stellen: Sorgen Sie dafür, dass der Schließ­fach­schlüssel im Todes­fall auf­find­bar ist, etwa durch einen ent­sprech­enden Hin­weis in Ihrem Testa­ment oder durch Mit­teilung an eine ver­traute Person[4].

  5. In­for­mation über die Existenz des Schließ­fachs hinter­lassen: Stellen Sie sicher, dass Ihre An­ge­hörigen über­haupt von der Existenz des Schließ­fachs wissen - etwa durch einen ent­sprech­enden Hin­weis in Ihrem Testa­ment[4].

Häufige Fragen zum Bank­schließ­fach im Erb­fall

Wer hat im Todes­fall Zu­griff auf ein ge­mein­schaft­liches Schließ­fach?

Bei einem ge­mein­schaft­lichen Schließ­fach, das etwa von Ehe­leuten ge­mein­sam ge­mietet wurde, be­hält der:die über­lebende Partner:in in der Regel sein:ihr Zu­gangs­recht[7]. Dies gilt auch für andere gemein­same Inhaber:innen.

Was passiert, wenn der Schließ­fach­schlüssel ver­loren geht?

Auch ohne den originalen Schlüssel kann das Schließ­fach ge­öffnet werden. Die Bank ver­fügt über Zweit­schlüssel oder kann das Schließ­fach durch eine Fach­firma öffnen lassen[7]. Die Kosten hierfür müssen aller­dings von den Erb:innen ge­tragen werden.

Wie lange dauert es, bis Erb:innen Zu­gang zum Schließ­fach er­halten?

Die Dauer hängt davon ab, wie schnell die er­forder­lichen Nach­weise (Erb­schein oder Testa­ment mit Er­öffnungs­nieder­schrift) be­schafft werden können. Die Aus­stellung eines Erb­scheins kann mehrere Wochen in An­spruch nehmen.

Können Bevoll­mäch­tigte auch nach dem Tod des Schließ­fach­in­habers auf das Schließ­fach zu­greifen?

Ja, wenn die Voll­macht aus­drück­lich über den Tod hinaus gilt. Eine solche post­mor­tale Voll­macht er­mög­licht es der bevoll­mäch­tigten Person, auch ohne Erb­schein auf das Schließ­fach zu­zu­greifen[6][4].

Muss der Inhalt des Schließ­fachs ver­steuert werden?

Ja, der Inhalt des Schließ­fachs gehört zum Nach­lass und unter­liegt der Erb­schaft­steuer, sofern die Frei­be­träge über­schritten werden[8]. Erb:innen sind ver­pflichtet, den Inhalt des Schließ­fachs voll­ständig in ihrer Erb­schaft­steuer­erklärung an­zu­geben.

Fazit

Bank­schließ­fächer bieten einen sicheren Auf­be­wahrungs­ort für wert­volle Gegen­stände und Doku­mente. Im Erb­fall können sie jedoch zu Kom­pli­kationen führen, wenn keine ent­sprech­enden Vor­kehr­ungen ge­troffen wurden. Als Schließ­fach­inhaber:in sollten Sie daher recht­zeitig Maß­nahmen er­greifen, um Ihren An­ge­hörigen den Zu­gang zum Schließ­fach zu er­leichtern. Als Erb:in müssen Sie sich gegen­über der Bank legiti­mieren und die steuer­lichen Melde­pflichten be­achten.

Mit einer recht­zeitigen Planung und der Be­achtung der recht­lichen Grund­lagen können Sie dazu bei­tragen, dass das Bank­schließ­fach im Erb­fall keine un­nötigen Pro­bleme ver­ur­sacht.