Außen- und Innen­verhältnis bei der Vorsorge­vollmacht: Ein wich­tiger Unter­schied

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Zusammenfassung

Der Unterschied zwischen Außen- und Innen­verhältnis bei einer Vorsorge­vollmacht liegt darin, dass das Außen­verhältnis die rechtliche Handlungs­fähigkeit der be­voll­mäch­tigten Person gegenüber Dritten regelt, während das Innen­verhältnis festlegt, wie die Bevollmächtigte nach Ihren persönlichen Wünschen handeln soll. Während Verstöße gegen das Innen­verhältnis Schadens­ersatz­ansprüche begründen können, bleiben Rechts­geschäfte im Außen­verhältnis dennoch gültig. Eine klare Trennung und schriftliche Festlegung beider Aspekte sichert Ihre Selbst­bestimmung und die praktische Umsetzbarkeit der Vollmacht.

Die Trennung zwischen Außen- und Innen­verhältnis bei einer Vorsorge­vollmacht gehört zu den ent­schei­denden recht­lichen Aspekten, die oft über­sehen werden. Diese Unter­schei­dung ist jedoch für die Wirk­sam­keit der Vollmacht und den Schutz Ihrer Inter­essen maß­geb­lich. Während das Außen­verhältnis regelt, was Ihre be­voll­mäch­tigte Person gegen­über anderen recht­lich tun kann, bestimmt das Innen­verhältnis, was sie gemäß Ihren per­sön­lichen Wünschen tun darf. Ver­stehen Sie diesen Unter­schied, können Sie eine Vorsorge­vollmacht er­stellen, die sowohl prak­tisch funktio­niert als auch Ihre Selbst­bestim­mung sichert.

Person im Anzug unterzeichnet Vorsorgevollmacht an Holzschreibtisch in stilvollem Büro mit Bücherregal

Die Vorsorge­vollmacht als recht­liches Instrument

Eine Vorsorge­vollmacht ist ein Doku­ment, mit dem Sie eine Ver­trauens­person be­voll­mäch­tigen, in Ihrem Namen zu handeln, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Diese Voll­macht wird meist als General­vollmacht aus­gestaltet und er­mög­licht es der be­voll­mäch­tigten Person, viele wich­tige Ent­schei­dungen für Sie zu treffen[1].

Die recht­liche Trennung zwischen Außen- und Innen­verhältnis ist dabei von er­heb­licher Be­deutung[1]. Sie sorgt dafür, dass Ihre be­voll­mäch­tigte Person einer­seits handlungs­fähig ist, anderer­seits aber an Ihre An­weisungen ge­bunden bleibt. Ohne diese Unter­scheidung könnten Ihre per­sön­lichen Wünsche mögli­cher­weise nicht um­gesetzt werden.

Das Außen­verhältnis: Wie Ihre Voll­macht nach außen wirkt

Das Außen­verhältnis be­trifft die Ver­tretungs­macht gegen­über Dritten[1]. Es regelt, in­wie­weit Ihre be­voll­mäch­tigte Person Sie im Rechts­verkehr ver­treten kann - also gegen­über Banken, Be­hörden, Ärzt:innen und anderen Stellen[5].

Im Außen­verhältnis sollte die Voll­macht mög­lichst un­ein­ge­schränkt sein[3]. Das be­deutet:

Merkmale einer wirk­samen Außen­vollmacht

  1. Die Voll­macht sollte sofort gültig sein
  2. Sie sollte kon­kret, aber nicht zu detail­liert sein
  3. Die Be­fugnisse sollten klar er­kenn­bar sein
  4. Die Voll­macht muss für Dritte schnell er­fass­bar sein[3]

Ein wich­tiger Punkt: Ge­schäfts­partner oder Be­hörden prüfen nicht, ob Ihre be­voll­mäch­tigte Person gemäß Ihrer internen Vor­gaben handelt[2]. Sobald die be­voll­mäch­tigte Person die Voll­machts­urkunde vor­legt, kann sie im Rechts­verkehr aktiv werden[2].

Früher übliche Be­schrän­kungen haben sich als pro­ble­matisch er­wiesen: So war es teil­weise üblich, in die Voll­macht zu schreiben, dass sie erst wirk­sam wird, wenn Sie in Ihrer Ge­schäfts­fähig­keit ein­ge­schränkt sind[2]. In der Praxis führte dies zu Schwierig­keiten, da Banken und andere Ein­rich­tungen dann einen Nach­weis dieser Ein­schrän­kung ver­langen.

Das Innen­verhältnis: Ihre per­sön­lichen An­weisungen

Das Innen­verhältnis be­trifft aus­schließ­lich die Re­ge­lungen zwischen Ihnen und Ihrer be­voll­mäch­tigten Person[1]. Hier geben Sie An­weisungen zur Nutzung der Voll­macht, die einem Außen­stehenden nicht be­kannt ge­macht werden[1].

Im Innen­verhältnis können Sie fest­legen:

Mög­liche Inhalte einer Innen­verhältnis­regelung

  • Wann die Voll­macht ge­nutzt werden darf (z.B. erst bei Ein­tritt des Vor­sorge­falls)[2][4]
  • Welche Auf­gaben Ihre be­voll­mäch­tigte Person über­nehmen soll[4]
  • Welche Rang­folge bei mehreren Be­voll­mäch­tigten gilt[1][4]
  • Welche Ein­schrän­kungen oder An­wei­sungen es gibt[1]
  • Welche Nach­weise (Rech­nungen, Belege) vor­zu­legen sind[4]
  • Ob und welche Ver­gütung die be­voll­mäch­tigte Person er­hält[4]

Die Innen­verhältnis­regelung ist eine private Ver­ein­barung zwischen Ihnen und Ihrer be­voll­mäch­tigten Person[3]. Sie müssen diese Verein­barung nicht bei Banken oder Ämtern vor­legen, sollten sie aber schrift­lich fest­halten.

Prak­tisches Bei­spiel zur Ver­deutlichung

In der Voll­macht (Außen­verhältnis) er­mäch­tigen Sie Ihre be­voll­mäch­tigte Person zum Ab­schluss eines Heim­vertrages. In der Ver­ein­barung im Innen­verhältnis legen Sie fest, welches kon­krete Heim ge­wählt werden soll[3].

Ein weiteres Bei­spiel: In der Voll­macht selbst er­teilen Sie Ihrer be­voll­mäch­tigten Person eine Unter­voll­macht, damit diese bei recht­lichen Pro­blemen eine:n Rechts­anwält:in be­auf­tragen kann. Im Innen­verhältnis können Sie ganz kon­kret be­stimmen, welche:r Rechts­anwält:in be­auf­tragt werden soll[3].

Das Zu­sammen­spiel von Außen- und Innen­verhältnis

Der zen­trale Unter­schied lässt sich so zu­sammen­fassen: Während das Außen­verhältnis regelt, was die be­voll­mäch­tigte Person recht­lich kann, wird im Innen­verhältnis fest­gelegt, was sie darf[7].

Wich­tiger Hinweis: Selbst wenn Ihre be­voll­mäch­tigte Person gegen die Innen­verhältnis­regelung ver­stößt, bleibt die Außen­vertretung trotz­dem wirk­sam[4]. Dies kann be­deuten, dass Rechts­geschäfte, die Ihre be­voll­mäch­tigte Person gegen Ihren Willen vor­nimmt, den­noch gültig sind. Aller­dings können in diesem Fall Schadens­ersatz­ansprüche gegen die be­voll­mäch­tigte Person ent­stehen[4].

Be­sondere Situation bei mehreren Be­voll­mäch­tigten

Bei mehreren be­voll­mäch­tigten Personen gilt: Legen Sie die Rang­folge lieber im Innen­verhältnis fest. Im Außen­verhältnis sollten die Personen gleich­rangig be­voll­mäch­tigt sein[8].

Diese Emp­fehlung hat einen prak­tischen Grund: Wenn im Außen­verhältnis fest­gelegt wird, dass mehrere be­voll­mäch­tigte Personen nur ge­mein­sam handeln können, kann dies im Ernst­fall zu Blocka­den führen - etwa wenn eine Person nicht er­reich­bar ist. Im Innen­verhältnis können Sie dennoch fest­legen, dass sich die be­voll­mäch­tigten Personen ab­sprechen oder be­stimmte Auf­gaben­bereiche auf­teilen sollen.

Prak­tische Emp­feh­lungen für Ihre Vorsorge­vollmacht

Um eine wirk­same Vor­sorge zu treffen, sollten Sie fol­gende Punkte be­achten:

Die Form der Innen­verhältnis­regelung

Die Innen­verhältnis­regelung sollte genau wie die Vorsorge­vollmacht schrift­lich er­folgen. Folgende Inhalte sollten ent­halten sein:

  • Name des Voll­macht­gebers
  • Name der be­voll­mäch­tigten Person
  • Beginn der Ver­tretung
  • Genauer Auf­gaben­bereich

Tipp: Führen Sie mit Ihrer be­voll­mäch­tigten Person ein per­sön­liches Ge­spräch vor Er­teilung der Voll­macht. So können Sie Ihre Ent­schei­dungen und Wünsche genau er­klären.

Be­son­der­heiten für Selbst­ständige

Für Selbst­ständige ist die Innen­verhältnis­regelung be­sonders sinn­voll. Für den Weiter­betrieb eines Unter­nehmens sollten Sie den Auf­gaben­bereich Ihrer be­voll­mäch­tigten Person genau fest­legen. Hier kann es sich anbieten, mehrere be­voll­mäch­tigte Personen zu be­stimmen - eine für private An­gelegen­heiten und eine andere mit ent­sprechen­der Fach­kenntnis für das Unter­nehmen.

Maß­nahmen bei Ver­stößen

Ver­stößt die be­voll­mäch­tigte Person gegen die Innen­verhältnis­regelung, können Sie folgende Schritte in Be­tracht ziehen:

  1. Wider­ruf der Voll­macht: Wenn jemand Ihr Ver­trauen miss­braucht, können Sie die Voll­macht wider­rufen[4]
  2. Rück­forderung der Voll­macht: For­dern Sie in diesem Fall Ihre Voll­macht zurück[4]
  3. Prüfung von Schadens­ersatz­ansprüchen: Unter Hin­zu­ziehung recht­licher Hilfe[4]

Rechts­folgen und Ab­si­cherung

Die Unter­scheidung zwischen Außen- und Innen­verhältnis hat auch erb­recht­liche Folgen. Nach dem Tod des Voll­macht­gebers treten dessen Erben an seine Stelle[7]. Die Erben er­halten damit das Recht, von der be­voll­mäch­tigten Person Aus­künfte, Rech­nungs­legung, Heraus­gabe und unter Um­ständen auch Schadens­ersatz zu fordern[7].

Eine vom Bundes­gerichts­hof an­er­kannte Aus­nahme gilt, wenn sich Ehe­part­ner:innen eine Vorsorge­vollmacht er­teilt haben. Dann geht die Recht­sprechung wegen des engen fami­liären Ver­hält­nisses norma­ler­weise davon aus, dass be­stimmte Rechte nicht geltend ge­macht werden[7].

Fazit: Die Wich­tig­keit der recht­lichen Unter­scheidung

Die Trennung zwischen Außen- und Innen­verhältnis bei einer Vorsorge­vollmacht ist mehr als eine juris­tische Forma­lität. Sie ist grund­legend für eine funk­tio­nierende Vor­sorge, die Ihre Auto­nomie schützt.

Das Außen­verhältnis sorgt dafür, dass Ihre be­voll­mäch­tigte Person handlungs­fähig ist, während das Innen­verhältnis ge­währ­leistet, dass sie nach Ihren per­sön­lichen Wünschen handelt. Eine durch­dachte Ge­staltung beider Ver­hält­nisse ist der Schlüssel zu einer wirk­samen Vorsorge­vollmacht, die Ihre Selbst­bestim­mung auch dann wahrt, wenn Sie nicht mehr selbst ent­scheiden können.

Für eine recht­lich ab­ge­sicherte Lösung emp­fiehlt sich die Be­ratung durch eine Fach­person. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vor­sorge­dokumente Ihren in­divi­duellen Be­dürf­nissen ent­sprechen und im Be­darfs­fall auch tat­säch­lich wirk­sam sind.